Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1917. (44)

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sowie bei gewöhnlichen Paketen mit Nachnahme dem Absender für den entstandenen unmittel- 
baren Schaden bis zum Betrage der Nachnahme Ersatz, vorbehaltlich der Abtretung seines 
Anspruchs gegen den Empfänger. 
8 20. 
Vostaufträge. 
A. Postaufträge zur Geldeinziehung und zur Annahmeeinholung. 
I. Die Postverwaltung kann beauftragt werden, 
a) Gelder bis 800 = einschließlich einzuziehen (Postaufträge zur Geldeinziehung): 
b) Wechsel zur Annahmeerklärung vorzuzeigen (Postaufträge zur Annahmeeinholung). 
II. Dem Postauftrag sind die einzulösenden Papiere (quittierte Rechnung, gquittierter 
Wechsel, Zinsschein usw.) zur Aushändigung an die Person, die Zahlung leisten soll, oder die 
zur Annahme vorzuzeigenden Wechsel beizufügen. Einem Postauftrag zur Geldeinziehung können 
mehrere Quittungen, Wechsel, Zinsscheine usw. zur gleichzeitigen Einziehung von demselben 
Zahlungspflichtigen beigefügt werden; die Gesamtsumme des einzuziehenden Betrags darf jedoch 
800 = nicht übersteigen. Ebenso können einem Postauftrage zur Annahmeeinholung mehrere 
Wechsel beigefügt werden, wenn fie derselben Person gleichzeitig zur Annahmeerklärung vorzu- 
zeigen sind. Dagegen dürfen nicht mehrere Postaufträge zu einer Sendung vereinigt werden. 
III. Zu den Postaufträgen zur Geldeinziehung und zur Annahmeeinholung find je 
besondere, durch Farbe und Aufdruck sich unterscheidende Formulare, für Postaufträge zur Geld- 
einziehung Formulare mit anhängender Postanweisung oder Zahlkarte zu benutzen. Der Absender 
hat auch die Postanweisung oder Zahlkarte auszufüllen. Die Formulare mit anhängender Post- 
anwelsung und solche für Postaufträge zur Annahmeeinholung verkaufen die Postanstalten zu 1 Pf. 
für je 2 Stück. Die Formulare mit anhängender Zahlkarte werden von den Postscheckämtern 
zum gleichen Preise abgegeben. Nicht von der Post bezogene Formulare müssen in Größe, Farbe 
und Papierstärke sowie im Aufdruck mit den amtlichen genau übereinstimmen. 
Die Formulare können ganz oder teilweise durch Druck, mit der Schreibmaschine usw. 
ausgefüllt werden. 
IV. Der Auftraggeber hat auf der Vorderseite der Auftragskarte anzugeben: 
den Namen und Wohnort der Person, die Zahlung leisten oder die Annahmeerklärung 
abgeben soll; 
den einzuziehenden Betrag oder den Betrag der zur Annahme vorzuzeigenden Wechsel, 
wobei die Marksumme in Zahlen und Buchstaben ausgedrückt sein muß; 
seinen eigenen Namen und Wohnort. 
Bei Postaufträgen zur Geldeinziehung ist außerdem die Zahl der Anlagen zu vermerken. 
Gestattet ist, bei Postaufträgen zur Geldeinziehung den Tag anzugeben, an dem der Betrag 
eingezogen werden soll; dieser Tag ist dann für die Vorzeigung des Postauftrags maßgebend. 
Bei Postaufträgen zur Annahmeeinholung bleibt es dem Auftraggeber anheimgestellt, den Fällig- 
keitstag des Wechsels und die Wechselnummer einzutragen. Der unbedruckte Teil der Rückseite
	        
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