Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1917. (44)

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ersten Vorzeigeversuchs bis zum Schlusse der Postschalterstunden bei der Postanstalt zur Ein- 
lösung oder Erteilung der Annahmeerklärung bereit gehalten. Wird bei der Vorzeigung die 
Einlösung oder Erteilung der Annahmeerklärung verweigert, oder ist am Tage der Vorzeigung 
der auf der Auftragskarte angegebene Tag (IV) bereits verstrichen, so werden die Postaufträge 
sofort zurück= oder weitergesandt. Mit der Weitergabe des Postauftrags und der Anlagen an 
den Gerichtsvollzieher oder Notar, bzw. bei Postaufträgen mit dem Vermerke „Sofort an N. 
in N.“" mit der Weitergabe an den zweiten Empfänger, ist die Obliegenheit der Postverwaltung 
erfüllt. Die Protestkosten hat der Auftraggeber unmittelbar an den Gerichtsvollzieher usw., der 
Protest erhoben hat, zu entrichten. 
XIX. Solange der Postauftrag nicht eingelöst, angenommen, zurückgesandt oder weiter- 
gesandt ist, kann der Absender unter Vorlage eines Doppels der ausgefüllten Auftragskarte 
und unter den sonstigen Bedingungen des § 32 den Postauftrag zurückziehen oder die An- 
gaben in der Auftragskarte ändern lassen. Bei den Anlagen sind nachträgliche Anderungen 
nicht zulässig. 
XX. Die Postverwaltung haftet bei Postaufträgen zur Geldeinziehung und Annahme- 
cinholung für die Postauftragsendung wie für einen eingeschriebenen Brief und für den einge- 
zogenen Betrag wie für die auf Postanweisungen eingezahlten Beträge. Sind die Anlagen eines 
Postauftrags ausgehändigt, ohne daß der Postauftragsbetrag ordnungsmäßig eingezogen worden 
ist, so wird dem Absender, vorbehaltlich der Abtretung seines Anspruchs gegen den Empfänger der- 
Anlagen, für den entstandenen unmittelbaren Schaden bis zum Betrage des Postauftrags Ersatz 
geleistet. Eine weitergehende Gewähr, insbesondere für rechtzeitige Vorzeigung oder für rechtzeitige 
Rück= oder Weitersendung des Postauftrags, wird nicht geleistet; auch übernehmen die Post- 
anstalten keinerlei Verpflichtung zur Erfüllung der besonderen Vorschriften des Wechselrechts. 
XXI. Postaufträge, die der Bestimmungs-Postanstalt in gewöhnlichen, mit weniger als 
35 Pf. frankierten Briefen zugehen, werden nicht vorgezeigt, sondern an den Auftraggeber unter 
Beifügung des Briefumschlags kostenfrei als „Postdienstsache“ zurückgesandt. 
B. Postprotestaufträge. 
XXII. Die Postverwaltung kann beauftragt werden, Wechsel zur Zahlung vorzulegen 
und, wenn die Zahlung unterbleibt, Protest mangels Zahlung nach den Vorschriften der Wechsel- 
ordnung zu erheben (Postprotestaufträge). 
Ausgeschlossen von der Protesterhebung durch die Post sind 
Wechsel über mehr als 800 -, 
Wechsel in fremder Sprache, 
Wechsel, die auf eine ausländische Münzsorte lauten, sofern der Aussteller durch das 
Wort „effektiv“ oder einen ähnlichen Zusatz die Zahlung in der im Wechsel be- 
naunten Münzsorte ausdrücklich bestimmt hat, · 
Wechsel mit Notadresse oder Ehrenannahme, 
Wechsel, die unter Vorlegung mehrerer Stücke desselben Wechsels oder unter Vorlegung 
der Urschrift und einer Abschrift zu protestieren sind.
	        
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