Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1917. (44)

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Ist die Zahlung der Wechselsumme nicht zu erlangen, oder bleibt der Versuch, den Post- 
protestauftrag vorzuzeigen, erfolglos, so wird der Postprotestauftrag bei der Postanstalt bis 
zum Schlusse der Postschalterstunden des ersten Werktags nach dem Zahlungstage des Wechsels 
zur Einlösung bereit gehalten. Wird auch bis zu diesem Zeitpunkte nicht gezahlt, so wird der 
Wechsel mit dem Postprotestauftrag am zweiten Werktage nach dem Zahlungstage des Wechsels 
nochmals zur Zahlung vorgezeigt. Bleibt die zweite Vorzeigung oder der Versuch dazu 
erfolglos, so wird gegen die im Postprotestauftrag bezeichnete Person Protest nach den Vor- 
schriften der Wechselordnung erhoben. 
Der Protest wird bereits nach der ersten Vorzeigung aufgenommen, wenn bei dieser 
Vorzeigung die Zahlung ausdrücklich verweigert wird. Als Zahlungsverweigerung gilt nur die 
Erklärung der Person, die Zahlung leisten soll, oder ihres Bevollmächtigten. Ebenso wird der 
Protest schon nach der ersten Vorzeigung oder nach dem ersten Versuch der Vorzeigung erhoben, 
wenn der Postprotestauftrag mit dem Vermerk „Ohne Protestfrist“ versehen ist, oder wenn die 
Protestfrist mit dem Tage der Vorzeigung abläuft, oder wenn die Person, die Zahlung leisten 
soll, am Zahlungsorte des Wechsels weder ein Geschäftslokal noch eine Wohnung hat, oder 
wenn die Postanstalt die Erhebung des Protestes nach der ersten Vorzeigung aus einem anderen 
Grunde für erforderlich erachtet. 
XXVII. Der protestierte Wechsel wird mit der Protesturkunde in verschlossenem Umschlag, 
unter „Einschreiben“ an den Auftraggeber unter Einziehung der Protestkosten (s. unter XXXI 3) 
zurückgesandt. 
Zahlt eine vom Aussteller des Wechsels nicht bezeichnete Person innerhalb der Protest- 
frist als Ehrenzahler die Wechselsumme sowie die Protestkosten au den Postprotestbeamten, so ist 
der Wechsel mit der Protesturkunde an den Ehrenzahler auszuhändigen. Auf die übermittlung 
der gezahlten Wechselsumme an den Auftraggeber findet die Vorschrift unter XXVI Absatz 3 
Anwendung. 
XXVIII. Solange der Postprotestauftrag noch nicht eingelöst oder solange noch nicht 
Protest erhoben worden ist, kann der Auftraggeber unter Vorlage eines Doppels der ausgefüllten 
Auftragskarte und unter den sonstigen Bedingungen des § 32 den Postauftrag zurückziehen. 
XXIX. Die Postverwaltung haftet für die ordnungsmäßige Ausführung eines den Vor- 
schriften unter XXII bis XXIV entsprechenden Protestauftrags gemäß § 4 des Gesetzes, betreffend 
die Erleichterung des Wechselprotestes vom 30. Mai 1908 (Reichsgesetzblatt S. 321). Diese 
Haftung beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Auftrag bei der Postanstalt eingeht, die den 
Protest zu erheben hat, und endet, sobald der protestierte Wechsel nebst Protesturkunde zur 
Beförderung an den Auftraggeber gemäß den Vorschriften unter XXVII eingeliefert worden ist. 
Bis zum Eingang des Auftrags bei der Postanstalt, die den Protest zu erheben hat, 
haftet die Postverwaltung wie für einen eingeschriebenen Brief. Im gleichen Umfange haftet sie 
für den Brief mit dem protestierten Wechsel nebst Protesturkunde, sobald dieser Brief von der 
Postanstalt zur Beförderung an den Auftraggeber eingeliefert worden ist. 
Wird die Wechselsumme gezahlt, so haftet die Postverwaltung für den eingezogenen 
Betrag wie für die auf Postanweisungen eingezahlten Beträge.
	        
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