Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1917. (44)

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III. Die Verweigerung der Empfangsbescheinigung (§ 39 1), bei Sendungen gegen Rück- 
schein auch die Weigerung, den Rückschein zu vollziehen, gilt als Verweigerung der Annahme 
der Sendung selbst. 
IV. Die Erklärung der Annahmeverweigerung soll auf der Sendung, bei Paketen auf 
der Paketkarte, vom Empfänger vermerkt werden. Lehnt dieser es ab oder handelt es sich um 
Postkarten, so hat der zustellende Bote oder der Beamte der Abgabe-Postanstalt den Vermerk 
anzubringen und zu unterschreiben. 
V. Der Empfänger darf von dem Inhalte der Sendung, deren Annahme er verweigert, 
keine Kenntnis nehmen und daher die Sendung nicht öffnen, auch nicht in Gegenwart des 
Schalterbeamten oder des Zustellers. 
VI. Hat sich nach Aushändigung einer Paketpostsendung (S 1 Ib) der zustellende 
Bote aus der Wohnung oder dem Geschäftslokal des Empfängers oder der Abholer der Sendung 
aus dem Postlokal entfernt, so kann die Annahme nachträglich nicht mehr verweigert werden. 
VII. Briefe ohne Wertangabe, die von einer mit dem Empfänger gleichnamigen 
Person irrtümlich geöffnet wurden oder Lose oder Anbietungen zu einem in Bayern verbotenen 
Glücksspiel enthalten, werden auch nach geschehener Aushändigung und Offnung zurückgenommen. 
Bei den erstgenannten Sendungen ist der Empfänger verbunden, den Verschluß durch sein eigenes 
Siegel wieder herzustellen und auf der Rückseite des Briefumschlags eine die Offnung erläuternde 
Bemerkung mit seiner Namensunterschrift beizusetzen. Im Falle der Ablehnung geht diese Ver- 
pflichtung auf die Postanstalt über, die die Sendung ausgehändigt hat. 
VIII. In den Briefkästen vorgefundene, einen Vermerk über die Annahmeverweigerung 
enthaltende Briefe und Postkarten werden als neu eingeliefert angesehen und bei der Rücksen- 
dung mit Porto belegt, derartige Drucksachen, Geschäftspapiere und Warenproben aber zurück- 
behalten und gleich den unbestellbaren Sendungen des Ortsverkehrs behandelt. 
IX. Bei der Weigerung des Empfängers, die auf der Sendung lastenden Porto= und 
Gebührenbeträge zu entrichten, siehe S 48 B. 
§ 43. 
Nachsendung der Poftsendungen. 
I. Hat der Empfänger seinen Aufenthalts= oder Wohnort verändert und ist sein neuer 
Aufenthalts= oder Wohnort bekannt, so werden gewöhnliche und eingeschriebene Briefpostsendungen 
(§ 1 la) und Postanweisungen nachgesandt, wenn nicht er oder der Absender anders bestimmt 
hat. Das gleiche gilt von den Postaufträgen nebst ihren Anlagen, falls der Absender nicht die 
sofortige Rücksendung oder die Weitergabe zur Protesterhebung oder die Absendung an eine andere, 
namentlich bezeichnete Person verlangt hat. 1 
II. Pakete und Wertbriefe werden nur auf Verlangen des Absenders oder des Empfängers 
nachgesandt. 
III. Hat der Absender durch einen Vermerk in der Aufschrift, der bei Paketen auch auf der 
Paketkarte vorhanden sein muß, die Nachsendung ausgeschlossen, so darf sie auch auf Antrag des 
Empfängers (I und II) nicht bewirkt werden. 
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