Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1917. (44)

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IV. Für Pakete und Wertbriefe werden im Falle der Nachsendung das Porto und die 
Verficherungsgebühr (8§ 10 IV) von Bestimmungsort zu Bestimmungsort zugeschlagen. Für andere 
Sendungen wird Porto nicht neu angesetzt; gewöhnliche und eingeschriebene Briefe des Orts= und 
Nachbarortsverkehrs (8 10 1) werden jedoch bei der Nachsendung in den Fernverkehr entsprechend 
nachtaxiert. Dabei werden etwaige Bruchpfennige auf volle Pfennige aufwärts abgerundet. 
Einschreib-, Postanweisungs= und Postauftragsgebühren, die Gebühr von 1 J für 
dringende Pakete und die Vorzeigegebühr für Nachnahmesendungen werden bei der Nachsendung 
nicht noch einmal angesetzt. 
* 44. 
Behandlung unbestellbarer Postsendungen am Bestimmungsorte. 
l Postsendungen sind für unbestellbar zu erachten: 
wenn der Empfänger am Bestimmungsort nicht zu ermitteln und die Nachsendung 
nach den Vorschriften im 8 43 unmöglich oder unzulässig ist; 
wenn die Annahme verweigert wird; 
wenn eine Sendung mit dem Vermerk „Postlagernd“ nicht innerhalb eines 
Monats vom Tage nach dem Eingang gerechnet, bei Sendungen mit lebenden 
Tieren (§ 3) nicht spätestens innerhalb 2mal 24 Stunden nach dem Eingang von 
der Post abgeholt wird; 
4. wenn eine Sendung mit Postnachnahme, auch wenn sie mit „Postlagernd“ bezeichnet 
ist, nicht innerhalb 7 Tagen vom Tage nach dem Eingang am Bestimmungsort 
eingelöst wird; 
5. wenn Pakete, Wertbriefe oder Postanweisungsbeträge auf Grund der ausgehän- 
digten Paketkarten, Ablieferungsscheine oder Postanweisungen nicht innerhalb 
7 Tagen vom Tage nach dem Eingang in Empfang genommen werden; 
6. wenn die Sendung Lose oder Anbietungen zu einem in Bayern verbotenen Glücks- 
spiele enthält und sofort nach der Offnung an die Post zurückgegeben wird. 
II. Bevor in den Fällen zu 1 Punkt 1 bis 5 ein Paket als unbestellbar an den Absender 
zurückgesandt wird, ist eine Unbestellbarkeitsmeldung an die Postanstalt am Wohnort des Absenders 
zu erlassen, um die Verfügung des Absenders über die weitere Behandlung des Pakets einzu- 
holen. Die Unbestellbarkeitsmeldung hat zu unterbleiben, wenn der Absender durch einen für 
die Bestimmungs-Postanstalt verständlichen Vermerk auf der Vorderseite der Paketkarte und in 
der Aufschrift des Pakets die sofortige Zurücksendung nach dem ersten vergeblichen Zustellversuche 
oder nach Ablauf der vorgesehenen Lagerfrist verlangt oder im voraus die Zustellung an einen 
anderen Empfänger an demselben oder an einem anderen Orte des Deutschen Reichs vorge- 
schrieben hat. Eine Unbestellbarkeitsmeldung ist ferner bei Sendungen mit lebenden Tieren und 
bei Paketen mit leicht verderblichem Inhalt (§ 3 1) dann nicht abzusenden, wenn der Absender 
verlangt hat, daß die Sendung verkauft, oder daß er auf seine Kosten von der Unbestellbarkeit 
telegraphisch benachrichtigt wird. 
Ist ein Wertbrief oder eine Postanweisung deshalb unbestellbar, weil der Empfänger 
aus der Aufschrift nicht sicher erkennbar ist, so muß ebenfalls eine Unbestellbarkeitsmeldung 
erlassen werden, sofern der Absender auf der Sendung genannt ist. 
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