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IV. Für Pakete und Wertbriefe werden im Falle der Nachsendung das Porto und die
Verficherungsgebühr (8§ 10 IV) von Bestimmungsort zu Bestimmungsort zugeschlagen. Für andere
Sendungen wird Porto nicht neu angesetzt; gewöhnliche und eingeschriebene Briefe des Orts= und
Nachbarortsverkehrs (8 10 1) werden jedoch bei der Nachsendung in den Fernverkehr entsprechend
nachtaxiert. Dabei werden etwaige Bruchpfennige auf volle Pfennige aufwärts abgerundet.
Einschreib-, Postanweisungs= und Postauftragsgebühren, die Gebühr von 1 J für
dringende Pakete und die Vorzeigegebühr für Nachnahmesendungen werden bei der Nachsendung
nicht noch einmal angesetzt.
* 44.
Behandlung unbestellbarer Postsendungen am Bestimmungsorte.
l Postsendungen sind für unbestellbar zu erachten:
wenn der Empfänger am Bestimmungsort nicht zu ermitteln und die Nachsendung
nach den Vorschriften im 8 43 unmöglich oder unzulässig ist;
wenn die Annahme verweigert wird;
wenn eine Sendung mit dem Vermerk „Postlagernd“ nicht innerhalb eines
Monats vom Tage nach dem Eingang gerechnet, bei Sendungen mit lebenden
Tieren (§ 3) nicht spätestens innerhalb 2mal 24 Stunden nach dem Eingang von
der Post abgeholt wird;
4. wenn eine Sendung mit Postnachnahme, auch wenn sie mit „Postlagernd“ bezeichnet
ist, nicht innerhalb 7 Tagen vom Tage nach dem Eingang am Bestimmungsort
eingelöst wird;
5. wenn Pakete, Wertbriefe oder Postanweisungsbeträge auf Grund der ausgehän-
digten Paketkarten, Ablieferungsscheine oder Postanweisungen nicht innerhalb
7 Tagen vom Tage nach dem Eingang in Empfang genommen werden;
6. wenn die Sendung Lose oder Anbietungen zu einem in Bayern verbotenen Glücks-
spiele enthält und sofort nach der Offnung an die Post zurückgegeben wird.
II. Bevor in den Fällen zu 1 Punkt 1 bis 5 ein Paket als unbestellbar an den Absender
zurückgesandt wird, ist eine Unbestellbarkeitsmeldung an die Postanstalt am Wohnort des Absenders
zu erlassen, um die Verfügung des Absenders über die weitere Behandlung des Pakets einzu-
holen. Die Unbestellbarkeitsmeldung hat zu unterbleiben, wenn der Absender durch einen für
die Bestimmungs-Postanstalt verständlichen Vermerk auf der Vorderseite der Paketkarte und in
der Aufschrift des Pakets die sofortige Zurücksendung nach dem ersten vergeblichen Zustellversuche
oder nach Ablauf der vorgesehenen Lagerfrist verlangt oder im voraus die Zustellung an einen
anderen Empfänger an demselben oder an einem anderen Orte des Deutschen Reichs vorge-
schrieben hat. Eine Unbestellbarkeitsmeldung ist ferner bei Sendungen mit lebenden Tieren und
bei Paketen mit leicht verderblichem Inhalt (§ 3 1) dann nicht abzusenden, wenn der Absender
verlangt hat, daß die Sendung verkauft, oder daß er auf seine Kosten von der Unbestellbarkeit
telegraphisch benachrichtigt wird.
Ist ein Wertbrief oder eine Postanweisung deshalb unbestellbar, weil der Empfänger
aus der Aufschrift nicht sicher erkennbar ist, so muß ebenfalls eine Unbestellbarkeitsmeldung
erlassen werden, sofern der Absender auf der Sendung genannt ist.
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