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der Kettenschleppschiffahrt auf dem Maine werden aus dem Wirkungskreis des Staats-
ministeriums des Königlichen Hauses und des Außern, die Verwaltung des Frankenthaler
Kanals aus dem Wirkungskreis des Staatsministeriums der Finanzen ausgeschieden.
(3) Es tritt daher in allen jenen Beziehungen, in denen bisher dem Staatsministerium
des Königlichen Hauses und des Außern im Hinblick auf die ihm zustehende Oberaufsicht
über das Verkehrswesen durch besondere Bestimmungen Zuständigkeiten übertragen oder nach
den bisherigen Vorschriften an dasselbe Mitteilungen und Vorlagen zu richten waren, an
die Stelle des Staatsministeriums des Königlichen Hauses und des Außern für die Folge
das Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten.
(4) Hinsichtlich derjenigen Gegenstände, die durch Unsere Verordnung vom Heutigen,
die Formation der K. Staatsministerien betreffend, und die gegenwärtige Verordnung aus
dem Wirkungskreis des Staatsministeriums des Innern und der bei diesem bestehenden
Obersten Baubehörde ausgeschieden worden sind, tritt an die Stelle dieses Staatsministeriums
das Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten. Die in § 2 Unserer Verordnung
vom 1. Dezember 1907, den Vollzug des Wassergesetzes betreffend (GVBl. S. 873), Unserem
Staatsministerium des Innern übertragenen Zuständigkeiten werden hiedurch nicht berührt.
§ 3.
Bauwesen. «
(1)DieBestimmungeniu§9Abs.lund2und§10derKöniglichenBerordnung
vom 23. Januar 1872 (RBl. S. 337), die Organisation des Staatsbauwesens betreffend,
finden auf die Bauten im Bereiche des Staatsministeriums für Verkehrsangelegenheiten
keine Anwendung. Auch soweit mit dem Bau und der Unterhaltung der Dienstgebäude
der Straßen= und Flußbauämter und Kanalbauinspektionen die Landbauämter betraut werden,
steht dem Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten die oberste Leitung zu.
(2) Die Pläne von Gebäuden, die einen reinen Bauaufwand von 100 000 M und
mehr erfordern, oder denen wegen des Platzes, an dem sie errichtet werden sollen, eine be-
sondere Bedeutung in ästhetischer Hinsicht zukommt, sind der Obersten Baubehörde zum
Zwecke der gemäß § 15 a. a. O. vorzunehmenden Prüfung zuzuleiten und sodann Uns
zur Genehmigung vorzulegen.
(3) Dem Staatsministerium des Innern verbleibt die Fürsorge für die Landeskultur,
die Wasserkraftausnützung und die Elektrizitätsversorgung des Landes.
(4) Die Verfügung über diejenigen Wasserkräfte, welche durch bauliche Maßnahmen
des Staatsministeriums für Verkehrsangelegenheiten gewonnen werden, wird diesem Staats-
ministerium übertragen.