Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1917. (44)

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der Kettenschleppschiffahrt auf dem Maine werden aus dem Wirkungskreis des Staats- 
ministeriums des Königlichen Hauses und des Außern, die Verwaltung des Frankenthaler 
Kanals aus dem Wirkungskreis des Staatsministeriums der Finanzen ausgeschieden. 
(3) Es tritt daher in allen jenen Beziehungen, in denen bisher dem Staatsministerium 
des Königlichen Hauses und des Außern im Hinblick auf die ihm zustehende Oberaufsicht 
über das Verkehrswesen durch besondere Bestimmungen Zuständigkeiten übertragen oder nach 
den bisherigen Vorschriften an dasselbe Mitteilungen und Vorlagen zu richten waren, an 
die Stelle des Staatsministeriums des Königlichen Hauses und des Außern für die Folge 
das Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten. 
(4) Hinsichtlich derjenigen Gegenstände, die durch Unsere Verordnung vom Heutigen, 
die Formation der K. Staatsministerien betreffend, und die gegenwärtige Verordnung aus 
dem Wirkungskreis des Staatsministeriums des Innern und der bei diesem bestehenden 
Obersten Baubehörde ausgeschieden worden sind, tritt an die Stelle dieses Staatsministeriums 
das Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten. Die in § 2 Unserer Verordnung 
vom 1. Dezember 1907, den Vollzug des Wassergesetzes betreffend (GVBl. S. 873), Unserem 
Staatsministerium des Innern übertragenen Zuständigkeiten werden hiedurch nicht berührt. 
§ 3. 
Bauwesen. « 
(1)DieBestimmungeniu§9Abs.lund2und§10derKöniglichenBerordnung 
vom 23. Januar 1872 (RBl. S. 337), die Organisation des Staatsbauwesens betreffend, 
finden auf die Bauten im Bereiche des Staatsministeriums für Verkehrsangelegenheiten 
keine Anwendung. Auch soweit mit dem Bau und der Unterhaltung der Dienstgebäude 
der Straßen= und Flußbauämter und Kanalbauinspektionen die Landbauämter betraut werden, 
steht dem Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten die oberste Leitung zu. 
(2) Die Pläne von Gebäuden, die einen reinen Bauaufwand von 100 000 M und 
mehr erfordern, oder denen wegen des Platzes, an dem sie errichtet werden sollen, eine be- 
sondere Bedeutung in ästhetischer Hinsicht zukommt, sind der Obersten Baubehörde zum 
Zwecke der gemäß § 15 a. a. O. vorzunehmenden Prüfung zuzuleiten und sodann Uns 
zur Genehmigung vorzulegen. 
(3) Dem Staatsministerium des Innern verbleibt die Fürsorge für die Landeskultur, 
die Wasserkraftausnützung und die Elektrizitätsversorgung des Landes. 
(4) Die Verfügung über diejenigen Wasserkräfte, welche durch bauliche Maßnahmen 
des Staatsministeriums für Verkehrsangelegenheiten gewonnen werden, wird diesem Staats- 
ministerium übertragen.
	        
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