Full text : Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

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stellung  der  Chirurgen,  der  Magister  der  Chirurgie
und  der  chirurgischen  Bader  unterliegen  der  Bestätigung  der
einschlägigen  Regierungen.  Die  gedachten  wundärztlichen  Individuen
  sind  in  disciplinärer  Beziehung  in  zweiter  und  letzter
Instanz  der  k.  Regierung  untergeben,  welche  zuvor  das  Gutachten
  des  Kreismedizinalausschusses  einzuholen  hat.

Wenn  ein  Gerichtsarzt  über  das  Rückschreiten  eines
Magisters  der  Chirurgie  und  eines  chirurgischen  Baders  in
Kenntnissen  und  technischen  Fertigkeiten  bei  der  vorgesetzten
Regierung  Anzeige  erstattet,  so  hat  diese  nach  Befund  das
angezeigte  Individuum  einer  bei  dem  Kreismedizinalausschusse
zu  bestehenden  Prüfung  zu  unterwerfen  und  nach  deren  Ergebniß
  auf  gutachtlichen  Antrag  dieses  Ausschusses  das  Geeignete
zu  verfügen.  Von  dem  Beschlusse  der  Regierung  findet  keine
Berufung  statt.

Die  Regierungen  ertheilen  die  Bewilligung  zur  Ausübung
der  Zahnheilkunde  an  solche  Individuen,  welche  hiefür  eine
besondere  theoretische  und  praktische  Vorbildung  genossen  und
sich  über  solche  ausgewiesen  haben.

Es  steht  ihnen  zu,  ausländischen  Aerzten,  Operateurs,
Augen=  und  Zahnärzten,  desgleichen  inländischen  Zahnärzten
  aus  andern  Kreisen  bei  ihren  Besuchsreisen  die  Praxis
im  Regierungsbezirke  zu  bewilligen.

Die  Hebammenschulen  sind  den  betreffenden  Regierungen
  unmittelbar  untergeordnet,  und  die  Vorstände  der
ersteren  haben  nur  an  die  ihnen  vorgzesetzte  Regierung  zu
berichten.

Die  Regierungen  haben  die  von  den  Distriktspolizeibehörden
  und  Physikaten  herzustellende  Eintheilung  der  Hebammendistrikte
  zu  revidiren.

Sie  haben  die  Wahl  und  die  Zeugnisse  der  Hebammenkandidatinnen
  zu  revidiren  und  zu  bestätigen  und  die  Admission
zum  Besuche  der  Hebammenschulen  zu  ertheilen.  Die  Zulassung
ist  nur  dann  zu  ertheilen,  wenn  die  Verhandlungen  rechtzeitig
vorgelegt  worden  sind,  wenn  die  Schülerinnen  alle  vorschriftsmäßigen
  Zeugnisse  beigebracht  haben,  wenn  dieselben  für  einen
wirklich  erledigten  Hebammendistrikt  von  den  betreffenden  Gemeinden
  vorschriftsmäßig  gewählt  worden  sind,  von  denselben
während  ihres  Aufenthaltes  an  der  Schule  wirklich  und  nicht
etwa  blos  scheinbar  sustentirt  werden,  wenn  sie  ferner  das  vor-