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4. Hilfsfonds.
8 27. Der Hilfsfonds besteht aus
1. den Einlagen, die der Fideikommißbesitzer alljährlich in Höhe von zweitausend
Mark — 2000 MA — in vier am Schlusse eines jeden Kalendervierteljahres
fälligen Raten zu machen hat; wenn und solange der Fonds die Höhe von
dreihunderttausend Mark — 300.000 — erreicht hat, sind jedoch keine
Einlagen zu machen;
2. den Uberweisungen gemäß 8§§ 6, 10, 16;
3. etwaigen Zuwendungen;
4. den ihm zuwachsenden Zinsen.
§ 28. Der Hilfsfonds darf erst angegriffen werden, wenn er die Höhe von hundert-
tausend Mark — 100000 + — erreicht hat.
§ 29. Der Hilfsfonds wird vom Fideikommißbesitzer unter Aufsicht des Fideikommiß-
vertreters verwaltet. Die Bestimmungen des § 13 Satz 2, 3 finden entsprechende An-
wendungen; jedoch ist ein angemessener Teil der Fondsgelder, wenn und solange der Fonds
die in § 28 angegebene Höhe erreicht, so anzulegen, daß er jederzeit flüssig gemacht werden kann.
§ 30. Zu jeder Entnahme aus dem Hilfsfonds bedarf der Fideikommißbesitzer der
Genehmigung des Fideikommißvertreters. Diese wird ersetzt durch die Genehmigung des
Fideikommißgerichts. Dasselbe soll, wenn tunlich, vor seiner Entscheidung den Fideikommiß-
vertreter hören.
§ 31. Eine Entnahme aus dem Hilfsfonds ist insbesondere zulässig:
1. wenn außerordentliche Instandsetzungen an Fideikommißbestandteilen notwendig sind;
2. wenn der Fideikommißbesitzer bei einem Tauschgeschäft eine Herausgabe zu leisten hat;
3. zur Gewährung von Aussteuern an die Töchter und Schwestern des Fidei-
kommißbesitzers;
4. zur Unterstützung hilfsbedürstiger Familienglieder;
5. in den Fällen der §§ 20, 47 Abs. 2.
8§ 32. Ist die Notwendigkeit der in § 31 Ziffer 1 genannten Instandsetzungen auf
ein Verschulden des Fideikommißbesitzers zurückzuführen, so darf der Hilfsfonds erst an-
gegriffen werden, wenn feststeht, daß der Fideikommißbesitzer nicht in der Lage ist, die Kosten
aus seinem Allod zu bestreiten. Der Fideikommißvertreter hat in solchem Falle darauf hin-
zuwirken, daß der Fideikommißbesitzer dem Hilfsfonds aus den Einkünften des Fideikommisses
Ersatz leistet; er bestimmt auch die Höhe der Jahresraten und der Verzinsung.