Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1917. (44)

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4. Hilfsfonds. 
8 27. Der Hilfsfonds besteht aus 
1. den Einlagen, die der Fideikommißbesitzer alljährlich in Höhe von zweitausend 
Mark — 2000 MA — in vier am Schlusse eines jeden Kalendervierteljahres 
fälligen Raten zu machen hat; wenn und solange der Fonds die Höhe von 
dreihunderttausend Mark — 300.000 — erreicht hat, sind jedoch keine 
Einlagen zu machen; 
2. den Uberweisungen gemäß 8§§ 6, 10, 16; 
3. etwaigen Zuwendungen; 
4. den ihm zuwachsenden Zinsen. 
§ 28. Der Hilfsfonds darf erst angegriffen werden, wenn er die Höhe von hundert- 
tausend Mark — 100000 + — erreicht hat. 
§ 29. Der Hilfsfonds wird vom Fideikommißbesitzer unter Aufsicht des Fideikommiß- 
vertreters verwaltet. Die Bestimmungen des § 13 Satz 2, 3 finden entsprechende An- 
wendungen; jedoch ist ein angemessener Teil der Fondsgelder, wenn und solange der Fonds 
die in § 28 angegebene Höhe erreicht, so anzulegen, daß er jederzeit flüssig gemacht werden kann. 
§ 30. Zu jeder Entnahme aus dem Hilfsfonds bedarf der Fideikommißbesitzer der 
Genehmigung des Fideikommißvertreters. Diese wird ersetzt durch die Genehmigung des 
Fideikommißgerichts. Dasselbe soll, wenn tunlich, vor seiner Entscheidung den Fideikommiß- 
vertreter hören. 
§ 31. Eine Entnahme aus dem Hilfsfonds ist insbesondere zulässig: 
1. wenn außerordentliche Instandsetzungen an Fideikommißbestandteilen notwendig sind; 
2. wenn der Fideikommißbesitzer bei einem Tauschgeschäft eine Herausgabe zu leisten hat; 
3. zur Gewährung von Aussteuern an die Töchter und Schwestern des Fidei- 
kommißbesitzers; 
4. zur Unterstützung hilfsbedürstiger Familienglieder; 
5. in den Fällen der §§ 20, 47 Abs. 2. 
8§ 32. Ist die Notwendigkeit der in § 31 Ziffer 1 genannten Instandsetzungen auf 
ein Verschulden des Fideikommißbesitzers zurückzuführen, so darf der Hilfsfonds erst an- 
gegriffen werden, wenn feststeht, daß der Fideikommißbesitzer nicht in der Lage ist, die Kosten 
aus seinem Allod zu bestreiten. Der Fideikommißvertreter hat in solchem Falle darauf hin- 
zuwirken, daß der Fideikommißbesitzer dem Hilfsfonds aus den Einkünften des Fideikommisses 
Ersatz leistet; er bestimmt auch die Höhe der Jahresraten und der Verzinsung.
	        
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