Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1917. (44)

  
esetz und Perurdunugs-guat 
für das 
Königreich Vayern. 
*-*# Nr. 33. 
München, den 19. Inni 1917. 
  
  
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Inhalt: 
Bekanntmachung vom 13. Juni 1917 über das Apothekenwesen. — Bekanntmachung vom 13. Juni 1917, 
Auflösung und anderweitige Organisation von Forstdienststellen betreffend. — Bekauntmachung vom 
19. Juni 1917, die Einführung von Dienstwertzeichen für den amtlichen Verkehr betreffend. 
  
  
  
Nr. 5154 a-16. 
Bekanntmachung über das Apethekenwesen. 
fl. Staatsministerium des Innern. 
Zum Vollzug der Königlichen Verordnung über das Apothekenwesen vom 27. Juni 1913 
(GWVl. S. 343) und in Ergänzung der Ministerialbekanntmachung vom 28. Juni 1913 
(GBl. S. 367) wird bestimmt: 
1. Ziffer 14 Abs. 3 der Ministerialbekanntmachung vom 28. Juni 1913 — GWl. 
S. 367 — erhält folgenden Wortlaut: 
Als Militärdienst gilt 
a) sowohl der Dienst als Militärapotheker als auch jener mit der Waffe, gleich- 
gültig, ob der Betreffende auf Grund seiner aktiven Dienstpflicht, als Angehöriger 
des Beurlaubtenstandes des Landsturms, als Freiwilliger oder als Kriegsfrei- 
williger dient; 
b) die Zeit der Behinderung in der Berufstätigkeit bis zur Höchstdauer von 9 Monaten, 
wenn die Behinderung durch eine im Kriegsdienst erlittene und über die Zeit 
der Beendigung des Krieges oder der Entlassung aus dem Militärverhältnis 
hinausreichende mit Arbeitsunfähigkeit verbundene Gesundheitsschädigung verursacht 
worden ist. 
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