Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1917. (44)

Nr. 8. 25 
Die vorhandenen Wertpapiere und Gelder gehen dann ebenfalls an die Stiftung über. 
Etwa noch vorhandene arme und bedürftige Angehörige der von Feilitzsch'schen Familie 
sollen den Vorrang vor Anderen hinsichtlich des Genußes dieser Wohlfahrtseinrichtung haben. 
Der letzte männliche berechtigte Inhaber des Fideikommisses möge seinen zu der be- 
treffenden Zeit lebenden nächsten männlichen Angehörigen — unter mehreren gleich nahen 
hat er die Wahl — im Wege der fideikommissarischen Substitution als seinen Nachfolger 
in das Fideikommißvermögen einsetzen mit der Bestimmung, daß erst nach dessen Tode das 
Fideikommißvermögen zu der eben erwähnten Stiftung werden soll. 
Wenn aber von dieser fideikommissarischen Substitution kein Gebrauch gemacht wird, 
geht das Fideikommißvermögen sofort mit dem Tode des letztberechtigten Fideikommißinhabers 
in die Stiftung über. 
Diese Familienfideikommißstiftung wurde von dem K. Oberlandesgerichte Bamberg nach 
Durchführung des Aufgebotsverfahrens gemäß § 29 des Fideikommißediktes durch Beschluß 
vom 8. Januar 1917 mit Vorbehalt der Rechte der Noterben auf ihren Pflichtteil bestätigt. 
Auch wurde angeordnet, daß das Fideikommiß in die Fideikommißmatrikel einzutragen 
und im Gesetz= und Verordnungsblatte zu veröffentlichen ist. 
Bamberg, den 10. Januar 1917. 
K. Oberlandesgericht Bamberg. 
Der K. Präsident: v. Marth.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.