Nr. 8. 25
Die vorhandenen Wertpapiere und Gelder gehen dann ebenfalls an die Stiftung über.
Etwa noch vorhandene arme und bedürftige Angehörige der von Feilitzsch'schen Familie
sollen den Vorrang vor Anderen hinsichtlich des Genußes dieser Wohlfahrtseinrichtung haben.
Der letzte männliche berechtigte Inhaber des Fideikommisses möge seinen zu der betreffenden
Zeit lebenden nächsten männlichen Angehörigen — unter mehreren gleich nahen
hat er die Wahl — im Wege der fideikommissarischen Substitution als seinen Nachfolger
in das Fideikommißvermögen einsetzen mit der Bestimmung, daß erst nach dessen Tode das
Fideikommißvermögen zu der eben erwähnten Stiftung werden soll.
Wenn aber von dieser fideikommissarischen Substitution kein Gebrauch gemacht wird,
geht das Fideikommißvermögen sofort mit dem Tode des letztberechtigten Fideikommißinhabers
in die Stiftung über.
Diese Familienfideikommißstiftung wurde von dem K. Oberlandesgerichte Bamberg nach
Durchführung des Aufgebotsverfahrens gemäß § 29 des Fideikommißediktes durch Beschluß
vom 8. Januar 1917 mit Vorbehalt der Rechte der Noterben auf ihren Pflichtteil bestätigt.
Auch wurde angeordnet, daß das Fideikommiß in die Fideikommißmatrikel einzutragen
und im Gesetz= und Verordnungsblatte zu veröffentlichen ist.
Bamberg, den 10. Januar 1917.
K. Oberlandesgericht Bamberg.
Der K. Präsident: v. Marth.