Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1917. (44)

Nr.  8.  25

Die  vorhandenen  Wertpapiere  und  Gelder  gehen  dann  ebenfalls  an  die  Stiftung  über.

Etwa  noch  vorhandene  arme  und  bedürftige  Angehörige  der  von  Feilitzsch'schen  Familie
sollen  den  Vorrang  vor  Anderen  hinsichtlich  des  Genußes  dieser  Wohlfahrtseinrichtung  haben.

Der  letzte  männliche  berechtigte  Inhaber  des  Fideikommisses  möge  seinen  zu  der  betreffenden
  Zeit  lebenden  nächsten  männlichen  Angehörigen  —  unter  mehreren  gleich  nahen
hat  er  die  Wahl  —  im  Wege  der  fideikommissarischen  Substitution  als  seinen  Nachfolger
in  das  Fideikommißvermögen  einsetzen  mit  der  Bestimmung,  daß  erst  nach  dessen  Tode  das
Fideikommißvermögen  zu  der  eben  erwähnten  Stiftung  werden  soll.

Wenn  aber  von  dieser  fideikommissarischen  Substitution  kein  Gebrauch  gemacht  wird,
geht  das  Fideikommißvermögen  sofort  mit  dem  Tode  des  letztberechtigten  Fideikommißinhabers
in  die  Stiftung  über.

Diese  Familienfideikommißstiftung  wurde  von  dem  K.  Oberlandesgerichte  Bamberg  nach
Durchführung  des  Aufgebotsverfahrens  gemäß  §  29  des  Fideikommißediktes  durch  Beschluß
vom  8.  Januar  1917  mit  Vorbehalt  der  Rechte  der  Noterben  auf  ihren  Pflichtteil  bestätigt.

Auch  wurde  angeordnet,  daß  das  Fideikommiß  in  die  Fideikommißmatrikel  einzutragen
und  im  Gesetz=  und  Verordnungsblatte  zu  veröffentlichen  ist.

Bamberg,  den  10.  Januar  1917.

K.  Oberlandesgericht  Bamberg.
Der  K.  Präsident:  v.  Marth.