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II Bei Gegenständen von geringem Werte, die nicht unter Druck leiden und kein Fett
und keine Feuchtigkeit absetzen, ferner bei Akten= oder Schriftensendungen genügt bei einem
Gewicht bis 3 kg eine Hülle von Packpapier mit fester Verschnürung.
III Schwerere Gegenstände müssen mindestens in mehrfachen Umschlägen von starkem Pack-
papier verpackt sein.
IV Sendungen von bedeutendem Werte, besonders solche, die durch Nässe, Reibung oder
Druck leicht Schaden leiden, z. B. Spitzen, Seidenwaren, müssen je nach ihrem Wert, Umfang
und Gewicht sicher in Wachsleinwand, Pappe oder in festen, unter Umständen mit Leinen
überzogenen Kisten usw. verpackt sein.
V Sendungen, durch deren Inhalt andere Schaden leiden könnten, müssen so verpackt
sein, daß das verhütet wird. Fässer mit Flüssigkeiten müssen starke Reisen haben. Leicht
zerbrechliche Gefäße (Flaschen, Krüge usw.) mit Flüssigkeiten sind in festen Kisten, Kübeln
oder Körben zu verwahren.
VWWertbriefe müssen mit einem haltbaren, aus einem Stücke hergestellten Umschlage
versehen sein; er darf keine farbigen Ränder haben.
Vllber die besonderen Anforderungen bei Geldsendungen f(. § 17.
Verschluß der Hakete und Wertsendungen; Kennzeichnung der von der Reichsabgabe befreiten Hakete.
& 16. 1 Gewöhnliche und Einschreibpakete müssen so verschlossen sein, daß ohne Offnung
oder Beschädigung des Verschlusses ihrem Inhalte nicht beizukommen ist. Siegel sind ent-
behrlich, wenn der Inhalt nach seiner Beschaffenheit durch Packung und Verschluß ganz
gesichert ist. Der Verschluß kann durch eine gut geknotete Verschnürung oder, wenn die
Hülle aus Packpapier besteht, mit gutem Klebstoff oder mit Siegelmarken hergestellt werden.
Auch bei anderer Verpackung können Siegelmarken angewandt werden, wenn damit ein haltbarer
Verschluß erzielt wird. Verschlossene Reisetaschen, Koffer und Kisten, gut bereifte und fest
verspundete Fässer und fest vernagelte Kisten bedürfen keines weiteren Verschlusses. Gut
umhüllte Maschinenteile, größere Waffen und Werkzeuge, Kartenkasten, einzelne Stücke Wildbret,
z. B. Hasen und Rehe, können ohne besonderen Verschluß angenommen werden.
Von der Reichsabgabe befreite Pakete, enthaltend Zeitungen oder Zeitschriften, dürfen
nicht durch Lacksiegel, Siegelmarken oder Prägedruck verschlossen sein. Sie müssen über der
Aufschrift einen weißen Zettel mit der groß gedruckten Bezeichnung „Zeitungen, Zeitschriften“
tragen. Derselbe Vermerk muß auf der Paketkarte angebracht sein. Die Postanstalten
sind berechtigt, die Offnung der so gekennzeichneten Pakete zur Prüfung des Inhalts an
Amtsstelle zu verlangen oder selbst vorzunehmen.
I Wertsendungen müssen soviel Abdrücke desselben Siegels in gutem Siegellack erhalten,
daß dem Inhalt ohne sichtbare Beschädigung der Hülle (des Briefumschlags) oder der Siegel