Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1917. (44)

Nr. 47. 371 
nicht beizukommen ist. Bei Wertbriefen müssen die Siegelabdrücke sämtliche Klappen des 
Umschlags treffen. Uber die besonderen Anforderungen bei Geldsendungen #. § 17. 
Besondere Anforderungen an Derpackung und Verschluß der Geldsendungen. 
S 17. 1 Geldstücke in Briefen müssen so eingeschlagen und befestigt sein, daß sie ihre 
Lage nicht ändern können. 
II Bei Geldpaketen im Gewicht bis 2 kg, deren Wert bei Papiergeld 10 000 K und 
bei barem Geld 1000 —K nicht übersteigt, genügt eine Hülle aus starkem, mehrfach um- 
schlagenem Papier mit guter Verschnürung und Versieglung. Geldpakete von größerem 
Gewicht oder von höherem Werte sind in haltbare Leinwand, in Wachsleinwand oder in 
Leder zu verpacken, gut zu umschnüren und zu vernähen und auf der Naht hinreichend oft 
zu versiegeln. 
II Unverpackte Geldbeutel aus einfacher starker Leinwand sind nur zulässig, wenn das 
Geld gerollt oder zu Päckchen vereinigt ist; sonst müssen sie aus wenigstens doppelter Lein- 
wand bestehen. Die Naht darf nicht auswendig und der Kropf nicht zu kurz sein; die 
Umschnürung muß durch ihn hindurchgezogen sein. Wo der Knoten geschürzt ist, und 
außerdem über beiden Schnurenden muß das Siegel aufgedrückt sein. Derartige Sendungen 
dürfen nicht über 25 kg wiegen. 
Geldbeutel der Reichs= und Staatsbehörden und der Reichsbankanstalten werden auch 
mit Bleiverschluß zugelassen, wenn die Einrichtung und Beschaffenheit der Bleisiegel den 
Anforderungen der Post entspricht. 
IV Geldkisten müssen aus starkem Holz gefertigt, gut gefügt und fest vernagelt sein oder 
gute Schlösser haben. Der Deckel darf nicht überstehen; die Eisenbeschläge müssen gut be- 
festigt und so eingelassen sein, daß sie andere Gegenstände nicht zerscheuern können. Über 
25 kg schwere Kisten müssen gut bereift und mit Handhaben versehen sein. 
V Geldfässer müssen gut bereift, die Schlußreifen vernagelt und die beiden Böden so verschnürt 
und versiegelt sein, daß sie ohne Verletzung der Schnüre oder Siegel nicht zu öffnen sind. 
VI Bares Geld in größeren Beträgen muß gerollt sein. Geld, das in Fässern oder 
Kisten versandt werden soll, muß zunächst in Beuteln oder Paketen verpackt sein. 
Dostaufträge. 
6 18. 1 Die Post kann beauftragt werden, 
1. Beträge bis 800 .K einschließlich einzuziehen (Postaufträge zur Geldeinziehung); 
2. Wechsel zur Annahmeerklärung vorzuzeigen (Postaufträge zur Annahmeeinholung); 
3. Wechsel zur Zahlung vorzuzeigen und, wenn die Zahlung unterbleibt, Protest 
mangels Zahlung nach den Vorschriften der Wechselordnung zu erheben (Post- 
protestaufträge).
	        
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