Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1917. (44)

Nr. 47. 373 
so hat er am Fuße der Vorderseite der Postauftragskarte „Zahlkarte P. Sch. f4 
(Ort)) Konto 9üN. N. in M. 
und auf dem Abschnitte der Zahlkarte seinen Namen zu vermerken; 
2. bei Postaufträgen zur Annahmeeinholung Namen und Wohnort der Person, die 
die Annahmeerklärung abgeben soll, den Betrag der vorzuzeigenden Wechsel und 
den eigenen Namen und Wohnort. Er kann auch den Fälligkeitstag des Wechsels 
und die Wechselnummer angeben; 
3. bei Postprotestanfträgen Namen und Wohnort der Person, die zu#en soll, die 
Wechselsumme, den Tag, an dem nach dem Inhalt des Wechsels zu zahlen ist, 
bei Wechseln, die auf Sicht lauten, den Tag, an dem der Wechsel vorgezeigt 
werden soll, ferner den eigenen Namen und Wohnort. Stimmen die Angaben 
in der Postauftragskarte über die Wechselsumme und den Zahlungstag mit denen 
des Wechsels nicht überein, so ist der Wechsel maßgebend Ist auf dem Wechsel 
eine Teilzahlung vermerkt, so ist in die Postauftragskarte nur der noch nicht be- 
zahlte Rest einzutragen. Ist ein auf Sicht lautender Wechsel bereits vor Er- 
teilung des Postauftrags zur Zahlung vorgezeigt worden, so hat der Auftrag- 
geber auf der Rückseite der Postauftragskarte zu vermerken „Der Wechsel ist 
vorgezeigt worden an ... (Tag der Vorzeigung)“. 
Die Karten können ganz oder teilweise durch Druck, mit der Schreibmaschine usw. 
ausgefüllt werden. Der einzuziehende Betrag (Wechselsumme usw.) ist stets in Reichs- 
währung anzugeben und die Marksumme in Buchstaben zu wiederholen. 
Der Auftraggeber hat die der Postauftragskarte anhängende Postanweisung oder Zahl- 
karte auszufüllen; er ist dafür verantwortlich, daß auf der anhängenden Postanweisung oder 
Zahlkarte der Empfangsberechtigte richtig bezeichnet ist. 
V Der Auftraggeber kann bei Postaufträgen zur Geldeinziehunng oder zur Annahme- 
einholung auf der Rückseite der Karte bestimmen, daß sie nach der ersten vergeblichen Vor- 
zeigung oder dem ersten vergeblichen Versuch an ihn zurück= oder an eine andere Person 
innerhalb des Deutschen Reichs weitergesandt werden. Diesem Zwecke dienen die Vermerke 
„Sofort zurück"“ oder „Sofort an N. in N." unter genauer Bezeichnung eines anderen 
Empfängers. Wünscht der Auftraggeber die Weitersendung an eine zur Aufnahme des 
Wechselprotestes befugte Person, so genügt der Vermerk „Sofort zum Protest“ ohne 
Namensangabe. 
VI Die Postauftragskarte bleibt bei Einziehung des Veirags o oder bei Annahme des Wechsels 
oder bei postseitiger Protestierung im Gewahrsam der Post; sie darf nur zu den nach i1v 
und v zulässigen Angaben benutzt werden; Briefe dürfen nicht beigefügt werden. 
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