Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1917. (44)

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II Sie werden von den Postscheckämtern ausgefertigt. Bestellungen darauf nimmt jede 
Postanstalt entgegen. Der Besteller zahlt den Betrag, auf den der Kreditbrief lauten soll, 
mit Zahlkarte an das für den Einzahlungsort zuständige Postscheckamt zur Gutschrift auf 
ein anzulegendes Kreditbrief-Konto und bezeichnet in der Zahlkarte die Person, für die der 
Kreditbrief ausgestellt werden soll, genau nach Namen, Wohnort und Wohnung. Soll der 
Kreditbrief an eine andere Anschrift gesandt werden, so ist dies auf dem Abschnitt zu be- 
antragen. Der Besteller kann den Betrag auch von seinem Postscheckkonto auf das bei 
demselben Postscheckamt anzulegende Kreditbrief-Konto überweisen. Der Kreditbrief wird der 
als Inhaber bezeichneten Person unverzögert portofrei übersandt. 
III Der Inhaber kann bei jeder Postanstalt, der er den Kreditbrief vorlegt und seine 
Empfangsberechtigung durch eine auf ihn lautende Postausweiskarte (§ 41, 1) nachweist, 
während der Postschalterstunden Beträge des Guthabens abheben. Dieser Anspruch ist nicht 
übertragbar. Die Beträge müssen durch 50 teilbar sein. Mehr als 1000 ZX darf er 
an einem Tage nicht abheben. Er bescheinigt den Empfang auf einem der im Kreditbrief 
enthaltenen zehn Vordrucke, den der auszahlende Beamte aus dem Hefte trennt. Hand- 
schriftlich dürfen die Vordrucke nur mit Tinte ausgefüllt werden. 
IV Stehen der Auszahlungs-Postanstalt die erforderlichen Geldmittel nicht zur Verfügung, 
so wird der Betrag ausgezahlt, nachdem die Mittel beschafft sind. 
VDDie Post haftet für die auf Kreditbrief-Konto gutgeschriebenen Beträge wie für Post- 
anweisungen. 
Alle Nachteile, die aus Verlust oder Mißbrauch des Postkreditbriefs entstehen, trägt der 
Inhaber. 
VI Es werden erhoben: 
1. für die Einzahlung mit Zahlkarte oder für die Uberweisung von einem Post- 
scheckkonto die Gebühr nach dem Postscheckgesetz § 5 Ziffer 1 oder 3; 
2. für die Ausfertigung des Postkreditbriefs 50 Pf.; 
3. für jede Rückzahlung 
a) eine feste Gebühr von 5 Pf., 
b) eine Steigerungsgebühr von .. 5 Pf. 
für je 100 —&¾ oder Teile davon 
Die Gebühren unter 1 und 2 hat der Antragsteller bar oder durch Abbuchung von 
seinem Postscheckkonto zu entrichten. Die Rückzahlungsgebühren (3) werden bei jeder Ab- 
hebung eingezogen. 
VII Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer zahlt das Postscheckamt, das den Kreditbrief aus- 
gefertigt hat, auf Antrag des Inhabers den etwaigen Rest durch Zahlungsanweisung oder 
Gutschrift auf sein Postscheckkonto nach Abzug der Gebühr für die Geldübermittlung oder
	        
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