Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1917. (44)

M. 4. 393 
UlÜbernimmt die Post nicht die Bestellung, so müssen gewöhnliche und eingeschriebene 
Pakete, Wertsendungen und Postanweisungsbeträge auf Grund der Paketkarte, des Ab- 
lieferungsscheins oder der Postanweisung von der Post abgeholt werden (8 43). 
III Für die Bestellung der gewöhnlichen Pakete und der Einschreibpakete im Ortsbestell- 
bezirk werden erhoben: 
1. bei den Postämtern I. Klasse 
a) für Pakete bis 5 kg einschließlich .. . 10Pf., 
b) für schwerere Pakktte 15 „ 
Für einzelne große Orte kann durch die eberste Postbehörde die Bestell- 
gebühr bei Paketen bis 5 kg auf 15 Pf. und bei schwereren Paketen auf 20 Pf. 
festgesetzt werden. Über die Einschreibpakete s. auch v. 
2. bei den übrigen Postanstalten 
a) für Pakete bis 5 kg einschließlich 5 0fl. 
b) für schwerere Paklte 10 „ 
Gehört mehr als ein Paket zu einer Paketkarte, so wird für das schwerste Paket die 
ordnungsmäßige Bestellgebühr, für jedes weitere Paket aber nur eine Gebühr von 5 Pf. erhoben 
IV Für die Bestellung der Wertsendungen im Ortsbestellbezirk werden erhoben: 
1. für Wertbriefe 
à) bis 1500 SK .·.. . .5Pf. 
b) über 1500 bis 3000 % .. . . . .10·,,. 
2. für Wertpakete 
die Sätze für die Bestellung gewöhnlicher Pakete (un), mindestens aber die 
Sätze unter 1. 
An Orten, wo Sendungen mit höherer Wertangabe als 3000 Jx bestellt werden, 
ist dafür eine Bestellgebühr von 20 Pf. zu erheben. Für große Orte kann die oberste 
Postbehörde die Bestellgebühr auch bei Einschreibpaketen und bei Paketen mit Wertangabe 
von 3000 & und weniger auf 20 Pf. festsetzen. 
VI Für das Abtragen der Postanweisungen nebst den Geldbeträgen ist im Orts= und 
Landbestellbezirk eine Bestellgebühr von 5 Pf. für jede Postanweisung zu erheben; auch dann, 
wenn die Geldbeträge auf ein Girokonto der Reichsbank überwiesen werden. 
VII Für das Abtragen nach dem Landbestellbezirk werden für Briefe mit einer Wertangabe 
bis einschließlich 800 ##5 Pf., für gewöhnliche Pakete, Wert= und Einschreibpakete bis 
zum Gewichte von 2⅛½ kg einschließlich 10 Pf. und für Pakete von höherem Gewicht 
20 Pf. für das Stück erhoben. 
Bei Bestellung der Pakete durch den Posthilfstellen-Inhaber beträgt das Bestellgeld 
10 Pf. für das Stück.
	        
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