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IV Ist in der Aufschrift außer dem Empfänger noch ein anderer, wenn auch nur zur
näheren Bezeichnung der Wohnung, genannt, z. B. „An A. bei B.“, so ist dieser zweite
auch ohne ausdrückliche Ermächtigung als Bevollmächtigter des erstgenannten zur Empfang-
nahme von gewöhnlichen Briefsendungen anzusehen. Ist in der Aufschrift ein Gasthof, ein
Bank= oder Reisegeschäft oder eine ähnliche Stelle als Wohnung des Empfängers angegeben,
so gilt der Gastwirt oder der Inhaber des Geschäfts usw. auch dann als bevollmächtigt zur
Empfangnahme gewöhnlicher Briefsendungen und gewöhnlicher Pakete, wenn der Empfänger
noch nicht eingetroffen ist. Sind bei Postaufträgen mehrere Personen bezeichnet, so wird
der Postauftrag nur der zuerst genannten Person oder ihrem Bevollmächtigten vorgezeigt.
V Gewöhnliche Briefsendungen und Pakete oder die Paketkarten, auch die Anlagen der
Postaufträge zur Geldeinziehung, wenn der Betrag sogleich gezahlt wird, werden an einen
Haus-(Geschäfts-) Beamten, ein erwachsenes Familienglied, einen anderen Angehörigen oder
einen Dienstboten des Empfängers oder seines Bevollmächtigten ausgehändigt, wenn diese nicht
selbst in der Wohnung anzutreffen sind. Ist auch von den anderen niemand anzutreffen, so
kann die Aushändigung an den Hauswirt, den Wohnungsgeber oder den Pförtner des
Hauses geschehen.
VI Hat der Empfänger oder sein Bevollmächtigter (un) an seiner Wohnung oder an seinen
Geschäftsräumen einen Briefkasten, so benutzt ihn der Besteller für die gewöhnlichen frei-
gemachten Briefsendungen, soweit es möglich und nicht anders verabredet ist.
VII Einschreibsendungen und Sendungen mit Wertangabe bis 800 —X¾ oder die zugehörigen
Ablieferungsscheine und Paketkarten (§ 36, 1 und u) sowie Postanweisungen bis 800 “
können bei der Bestellung, wenn der Empfänger oder sein Bevollmächtigter in der Wohnung
nicht angetroffen oder der Besteller nicht vorgelassen wird, an ein erwachsenes Familienglied
des Empfängers ausgehändigt werden. Sendungen von höherem Wert und häöhere Post-
anweisungsbeträge dürfen jedoch nur an den Empfänger oder seinen Bevollmächtigten selbst
ausgehändigt werden.
Sind Wert= und Einschreibsendungen und Postanweisungen vom Absender mit dem
Vermerk „Eigenhändig“ versehen, so sind sie oder die zugehörigen Ablieferungsscheine und
Paketkarten (§ 36, 1 und n) stets an den Empfänger selbst auszuhändigen (§ 42, v, 3).
VIll Wert= und Einschreibsendungen, Postanweisungen und gewöhnliche Pakete mit der
Ausfschrift:
„An A. zu erfragen bei B.“ ) werden an den zuerst genannten Empfänger
oder „An A. abzugeben bei B.“ (A.), seinen Bevollmächtigten oder einen
oder „An A. im Hause des B.“ anderen Empfangsberechtigten (v und vn)
oder „An A. wohnhaft bei B.“ ausgehändigt;