Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1917. (44)

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IV Ist in der Aufschrift außer dem Empfänger noch ein anderer, wenn auch nur zur 
näheren Bezeichnung der Wohnung, genannt, z. B. „An A. bei B.“, so ist dieser zweite 
auch ohne ausdrückliche Ermächtigung als Bevollmächtigter des erstgenannten zur Empfang- 
nahme von gewöhnlichen Briefsendungen anzusehen. Ist in der Aufschrift ein Gasthof, ein 
Bank= oder Reisegeschäft oder eine ähnliche Stelle als Wohnung des Empfängers angegeben, 
so gilt der Gastwirt oder der Inhaber des Geschäfts usw. auch dann als bevollmächtigt zur 
Empfangnahme gewöhnlicher Briefsendungen und gewöhnlicher Pakete, wenn der Empfänger 
noch nicht eingetroffen ist. Sind bei Postaufträgen mehrere Personen bezeichnet, so wird 
der Postauftrag nur der zuerst genannten Person oder ihrem Bevollmächtigten vorgezeigt. 
V Gewöhnliche Briefsendungen und Pakete oder die Paketkarten, auch die Anlagen der 
Postaufträge zur Geldeinziehung, wenn der Betrag sogleich gezahlt wird, werden an einen 
Haus-(Geschäfts-) Beamten, ein erwachsenes Familienglied, einen anderen Angehörigen oder 
einen Dienstboten des Empfängers oder seines Bevollmächtigten ausgehändigt, wenn diese nicht 
selbst in der Wohnung anzutreffen sind. Ist auch von den anderen niemand anzutreffen, so 
kann die Aushändigung an den Hauswirt, den Wohnungsgeber oder den Pförtner des 
Hauses geschehen. 
VI Hat der Empfänger oder sein Bevollmächtigter (un) an seiner Wohnung oder an seinen 
Geschäftsräumen einen Briefkasten, so benutzt ihn der Besteller für die gewöhnlichen frei- 
gemachten Briefsendungen, soweit es möglich und nicht anders verabredet ist. 
VII Einschreibsendungen und Sendungen mit Wertangabe bis 800 —X¾ oder die zugehörigen 
Ablieferungsscheine und Paketkarten (§ 36, 1 und u) sowie Postanweisungen bis 800 “ 
können bei der Bestellung, wenn der Empfänger oder sein Bevollmächtigter in der Wohnung 
nicht angetroffen oder der Besteller nicht vorgelassen wird, an ein erwachsenes Familienglied 
des Empfängers ausgehändigt werden. Sendungen von höherem Wert und häöhere Post- 
anweisungsbeträge dürfen jedoch nur an den Empfänger oder seinen Bevollmächtigten selbst 
ausgehändigt werden. 
Sind Wert= und Einschreibsendungen und Postanweisungen vom Absender mit dem 
Vermerk „Eigenhändig“ versehen, so sind sie oder die zugehörigen Ablieferungsscheine und 
Paketkarten (§ 36, 1 und n) stets an den Empfänger selbst auszuhändigen (§ 42, v, 3). 
VIll Wert= und Einschreibsendungen, Postanweisungen und gewöhnliche Pakete mit der 
Ausfschrift: 
„An A. zu erfragen bei B.“ ) werden an den zuerst genannten Empfänger 
oder „An A. abzugeben bei B.“ (A.), seinen Bevollmächtigten oder einen 
oder „An A. im Hause des B.“ anderen Empfangsberechtigten (v und vn) 
oder „An A. wohnhaft bei B.“ ausgehändigt;
	        
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