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zum Ende eines Kalendervierteljahrs zulässigen schriftlichen Kündigung. Beim Todesfall
des Schließfachinhabers, bei Verlegung des Wohnsitzes oder des Geschäfts, bei Aufgabe des
Geschäfts oder aus anderen wesentlichen Billigkeitsgründen können die Verpflichteten auf
Antrag schon vor Ablauf der Überlassungsdauer aus ihrer Verbindlichkeit entlassen werden.
Die Post ist zur Uberlassung eines Schließfachs nicht verpflichtet. Sie ist berechtigt,
es jederzeit zu entziehen; die zuviel erhobene Gebühr wird erstattet.
IV Wenn die Aufschrift außer dem eigentlichen Empfänger A. eine zweite Person B. derart
benennt, daß nach § 39, 1 und vm die Aushändigung auch an sie erfolgen darf, so wird
auf diese Sendungen eine von B. für seine eigenen Postsachen gegebene Abholungserklärung
ohne weiteres angewandt. Dasselbe gilt für gewöhnliche Briefsendungen und gewöhnliche
Pakete, wenn ein Gasthof als Wohnung genannt ist und der Gastwirt zu den Abholern gehört.
V Für die Bestellung oder Abholung von gewöhnlichen oder eingeschriebenen Paketen,
Wertsendungen oder Geldbeträgen zu Postanweisungen gelten als zusammengehörig:
1. die gewöhnlichen und die Wert= und Einschreibpakete nebst den Paketkarten sowie
Ablieferungsscheinen,
2. die Wertbriefe nebst den Ablieferungsscheinen,
3. die Postanweisungen nebst den Geldbeträgen, gleichviel ob diese dem Empfänger
bar ausgezahlt oder auf sein Girokonto der Reichsbank überwiesen werden.
VI Die gewöhnlichen Briefsendungen werden für den Abholer während der Postschalterstunden
spätestens eine halbe Stunde nach Ankunft bereitgestellt; die Frist kann mit Genehmigung
der obersten Postbehörde verlängert werden.
VII Bei eingeschriebenen Briefsendungen und Wertbriefen wird dem Abholer zunächst nur
der Ablieferungsschein, bei gewöhnlichen und Wert= und Einschreibpaketen nur die Paketkarte
oder der Ablieferungsschein und bei Postanweisungen nur die Postanweisung ohne den Betrag
ausgehändigt.
VIII Die Bestellung erfolgt trotz der Abholungserklärung des Empfängers durch Boten der
Postanstalt:
1. wenn der Absender die Eilbestellung verlangt hat;
2. wenn es sich um Briefe mit Zustellungsurkunde oder Postaufträge handelt;
3. wenn Wert= und Einschreibsendungen oder Postanweisungen vom Absender mit
dem Vermerk „Eigenhändig“ versehen sind;
"4. wenn der Empfänger den lagernden Gegenstand nicht am Tage nach dem Ein-
gange, bei Sendungen mit lebenden Tieren (8 6) nicht binnen 24 Stunden
nach dem Eintreffen abholen läßt.
Lehnt der Empfänger im Falle zu 4 Zahlung der Bestellgebühr ab, so gilt das als
Verweigerung der Annahme.
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