Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1917. (44)

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II Für jedes volle oder angebrochene Kilogramm darüber ist an Überfrachtporto zu entrichten: 
1. bei Strecken bis 75 km 5 Pf., mindestens 25 Pf., 
2. bei weiteren Strecken 10 Pf., mindestens 50 Pf. 
III An Versicherungsgebühr für Reisegepäck mit Wertangabe werden für jedes Stück ohne 
Unterschied der Entfernung und unabhängig vom Gewicht 5 Pf. für je 300 & oder einen 
Teil von 300 —), mindestens aber 10 Pf. erhoben. 
IV Haben mehrere Reisende ihre Plätze auf einen Fahrschein genommen, so ist das Frei- 
gewicht für die darauf vermerkte Anzahl von Personen nur dann von dem Gesamtgewicht 
abzuziehen, wenn sie zu einer Familie oder zu einem Hausstande gehören. 
Vberfrachtporto und Versicherungsgebühr werden nach denselben Grundsätzen erstattet wie 
Personengeld (§ 54). 
Verfügung der Reisenden über das Reisegepäck unterwegs. 
§ 60. 1 Den Reisenden kann die Verfügung über das der Post übergebene Reisegepäck 
nur während des Aufenthalts an Orten, wo sich eine Postanstalt befindet, und gegen Rückgabe 
oder Hinterlegung des Gepäckscheins gestattet werden. 
II Reisende nach Zwischenorten müssen ihr Reisegepäck bei der vorausliegenden Postanstalt 
in Empfang nehmen. 
HOerhalten der Reisenden auf den Oosten. 
§ 61. 1 Die Reisenden stehen unter dem Schutze der Postbehörden. 
II Rauchen ist im Postwagen nur unter Zustimmung der Mitreisenden erlaubt. 
II! Pflicht der Reisenden ist es, die Anordnungen zur Aufrechthaltung der Ordnung und 
der Sicherheit in den Posten und Wartezimmern zu befolgen. Reisende, die dagegen ver- 
stoßen, kann — vorbehaltlich der Bestrafung nach den Reichs= und Landesgesetzen — die 
Postanstalt, unterwegs der Postschaffner oder Postillion, von der Mit= oder Weiterreise aus- 
schließen und aus dem Wagen entfernen. Erfolgt der Ausschluß unterwegs, so ist das Gepäck 
bei der nächsten Postanstalt abzuholen. Personengeld und Überfrachtporto wird in diesem 
Falle nicht erstattet. · « 
WartezimmerderPostanstalten. 
§62.IBeidenPostanstaltenwerdennachBedürfnisWartezimmerunterhalten.Der 
Aufenthalt darin ist den Reisenden gestattet: 
1. am Abgangsort eine Stunde vor dem Abgang, 
2. auf der Reise mit derselben Post während der Abfertigung bei jeder Postanstalt, 
3. am Endpunkt eine Stunde nach der Ankunft, 
4. beim Ubergang von einer Post auf eine andere während 3 Stunden.
	        
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