Näherungs-
ausgleichung.
Rechnungs-
hefte.
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metern oder Zentimetern statt in Metern. Bei Bildung der Normalgleichungen und bei deren
Auflösung soll der Rechenschieber möglichst ausgedehnte Verwendung finden.
II. Alle inneren Richtungen (§ 9 Abs. l erhalten das Gewicht p= 1. Für die äußeren
Richtungen ist das Gewicht p — wobei n die Zahl der zur Ableitung benützten Richtungen
Fun.
nach gegebenen Punkten bezeichnet. Das Gewicht darf gleich der Einheit gesetzt werden, sobald.
es den Wert erreicht hat.
III. Die Fehlergrenze (zulässige Abweichung zwischen dem beobachteten und endgültigen
15“
bIi wird für die Punkte III. Ordnung auf nnd für die Punkte IV. Ord-
nung auf — festgesezt. Wo Unsicherheiten in den Koordinaten der Ausgangspunkte
vorliegen, kann das Landesvermessungsamt eine Erhöhung der Fehlergrenze eintreten lassen.
IV. Die mittleren Direktionswinkel= und Koordinatenfehler sind abzuleiten und der Punkt-
rechnung beizuschreiben.
V. Durch unabhängige Berechnungen sind auf ihre Richtigkeit zu prüfen:
a) sämtliche Direktionswinkelableitungen, insbesondere die Koordinatenunterschiede und
ihre Logarithmen,
b) die zu verteilenden Widersprüche (Unterschiede zwischen vorläufiger Berechnung und
Beobachtung),
xc) Die Koeffizienten der Normalgleichungen.
VI. Die endgültigen Direktionswinkel sind in das Beobachtungsheft einzutragen und
zwar für die Punkte III. Ordnung auf zehntel, für die Punkte IV. Ordnung auf ganze
Sekunden. Vgl. § 13 Abs. III. Sie haben, wenn der ausgeglichene Punkt zur Bestimmung
weiterer Neupunkte verwendet wird, mit den nach Abs. II zu berechvenden Gewichten bei der
Ableitung der äußeren Richtungen Verwertung zu finden.
§ 21.
Die Ausgleichung nach der Methode der kleinsten Ouadrate kann bei Punkten IV. Ord-
nung durch eine solche nach Näherungsverfahren ersetzt werden, wenn die Näherungsverfahren
jede Willkür in ihrer Anwendung ausschließen und ähnlich wie das strenge Verfahren die
Ableitung genäherter mittlerer Direktionswinkel= und Koordinatenfehler gestatten. Ob diese
Vorauesetzungen erfüllt sind, hat das Landesvermessungsamt zu entscheiden.
§ 22.
I. In den Rechnungsheften sind die Punktrechnungen mit fortlaufenden Nummern (Be-
rechnungsnummern) zu versehen. Die Rechnungshefte mit den zugehörigen Hilfsrechnungen
werden zu Bänden (Rechnungsbänden) vereinigt. Vgl. auch § 6 Abs. VVv.