Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1917. (44)

Nr. 50. 431 
Dreieckspunkt aus der Polygonisierung bestimmt. Zu diesem Zwecke ist der Punkt mit 
Hilfe der gemessenen Polygonwinkel und Polygonseiten näherungsweise aufzusuchen und der 
Näherungspunkt zu koordinieren. Aus den Koordinaten des Näherungspunkts und jenen 
des zu bestimmenden Punktes werden sodann die kleinen Rückungsmaße abgeleitet, um die 
der Näherungspunkt zu ändern ist. Einem auf diesem Wege wiederhergestellten Dreieckspunkte 
kommt nur noch die Bedeutung eines Polygonpunkts zu, weshalb er auch als solcher zu 
versichern und im Koordinatenverzeichnisse vorzutragen ist. 
III. Bei der rein trigonometrischen Wiederherstellung eines Dreieckspunkts sind immer 
die nächstgelegenen Punkte zu verwenden, auch wenn dadurch die Ordnung des Punktes eine 
niedrigere wird. Insbesondere müssen solche nahe gelegene Punkte berücksichtigt werden, die 
früher als Ausgangspunkte gedient haben (§ 5 Abs. III Buchst. b). 
8. Abschluß der Triangulierungsarbeiten. 
§ 27. 
I. Das gesamte Beobachtungs= und Berechnungsmaterial mit Einschluß der Maß- 
umwandlungen, der Planabdrucke (§ 8 Abs. II), der Dreiecksnetzkarte (§ 24) und der 
Prüfungsrechnungen (§ 20 Abs. V. Buchst. a, b) ist nach Abschluß der Arbeiten dem 
Landesvermessungsamte zur Prüfung vorzulegen. 
II. Gleichzeitig ist für jede Steuergemeinde ein Verzeichnis vorzulegen, woraus die 
Nummer des Dreieckspunkts, die Art der Versicherung, ferner die Bezeichnung des Grundstücks 
ersehen werden kann, worauf der Versicherungsstein des Dreieckspunkts sich befindet. Das 
Landesvermessungsamt hat eine Abschrift dieses Verzeichnisses nebst einem Abdrucke der Stein- 
zeichnung (§ 6 Abs. I und Anlage 1) an die beteiligte Gemeinde hinauszugeben und hierbei 
auf die Pflicht zur Erhaltung der Versicherungen hinzuweisen. 
B. Polygonisierung. 
1. Allgemeines. 
§ 2. 
I. Das Polygonnetz bildet die Grundlage der Stückmessung (Aufnahme der einzelnen 
Grundstücke). Es schließt sich unmittelbar an das Dreiecksnetz an und gliedert sich in 
Linienzüge (Polygonzüge) und Einzelpunkte (trigonometrische und polygonometrische Beipunkte). 
II. Bei den Polygonzügen werden Haupt= und Nebenzüge unterschieden. Die Hauptzüge 
sollen Dreieckspunkte oder Dreieckspunkte und Punkte von Hauptzügen miteinander verbinden. 
Die Nebenzüge haben sich an die Hauptzüge nach den Bedürfnissen der Stückmessung an- 
zuschließen. Bei der Punktauswahl sind die Erfordernisse des Fortführungsdienstes im Auge 
zu behalten.
	        
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