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IV. Alte Grenzzeichen, die den Anforderungen und dem Zwecke einer dauerhaften
Grenzabmarkung nicht genügen, sollen im Benehmen mit den Grundeigentümern durch vor-
schriftsmäßige Grenzzeichen ersetzt werden.
V. Entbehrliche Grenzzeichen sind auf Antrag der beteiligten Grundeigentümer zu ent—
fernen. Veranlaßten Falls ist auf die Stellung des Antrags hinzuwirken.
VI. Besteht die Pflicht zur Abmarkung von Grundstücksgrenzen, wird aber die Ab-
markung auf Antrag der Beteiligten im Interesse einer einheitlichen Bewirtschaftung der
Grundstücke ausgesetzt, so ist bei der seinerzeitigen Ausarbeitung des Neumessungsverzeichnisses
den Plannummern der beteiligten Grundstücke ein „N“ beizufügen, z. B. 125 N (Allein=
eigentum des Ehemanns), 125 ½ N (Alleineigentum der Ehefrau). Durch die Beifügung
des Buchstabens „N“ zu den Plannummern wird gekennzeichnet, daß im Falle einer Ver-
äußerung die gemeinsamen Grenzen abzustecken und abzumarken sind, soweit infolge der
Veräußerung die Gründe zur Aussetzung der Abmarkung in Wegfall kommen.
VII. Bei Grundstücken, deren Grenzen im Rechtsstreite begriffen sind, ist nach § 23
Nr. 1 Abs. 1 der Vollzugsvorschriften zum Abmarkungsgesetze zu verfahren.
VIII. Weigern sich die beteiligten Grundeigentümer, festgestellte Mängel in der Ab-
grenzung der Grundstücke (§ 51 Abs. II) auf dem ordnungsmäßigen Wege zu beseitigen,
so ist der Neumessung der im Grundbuche vorgetragene Eigentumsstand zu Grunde zu legen,
die Abmarkung aber auszusetzen.
6. Abmarkungsprotokoll.
§ 53.
I. Die Abmarkungsprotokolle sind mit dauerhafter Tinte in Heften zu führen, die
nach Steuergemeinden (Sektionen) zu Büchern (Protokollbücher) vereinigt werden. Die Pro-
tokolle sind in der Regel täglich abzuschließen. Hierbei haben die Feldgeschworenen ihre
Unterschriften unmittelbar unter den Protokolltext zu setzen.
II. In den Fällen des § 50 Abs. II, III ist die Anerkennung des Abmarkungs-
geschäfts von sämtlichen Geladenen oder deren Vertretern im Abmarkungsprotokoll unterschriftlich
bestätigen zu lassen. Gehören die Grundstücke zum Gesamtgut einer ehelichen oder fortge-
setzten Gütergemeinschaft und stehen die abzumarkenden Grundstücksgrenzen unbestritten fest,
so genügt bei der ehelichen Gütergemeinschaft die Bestätigung des Ehemanns, bei der
fortgesetzten Gütergemeinschaft jene des überlebenden Ehegatten. Ist eine Ehefrau Allein-
eigentümerin eines Grundstücks (§ 50 Abs. IV), so haben beide Ehegatten das Abmarkungs-
geschäft anzuerkennen. Weist die Ehefrau nach, daß das Grundstück ihr Vorbehaltsgut ist
oder daß sie mit ihrem Manne in Gütertrennung lebt, so ist nur sie zur Anerkennung des
½6) Das nähere Verfahren, das bei der Behandlung solcher Nachbargrundstücke zu beachten ist, wird durch
eine besondere Bekanntmachung geregelt werden. 89