Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1917. (44)

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von Grundstücksgruppen abgeglichen. Treten bei der Mittelung unzulässige Abweichungen 
auf, so sind sie zu beheben. Veranlaßten Falls ist eine dritte Berechnung vorzunehmen. 
— Die Fehlergrenzen für die auf Grund des Urplans berechneten Flächen sind aus Anlage 5 
zu ersehen. 1 
II. Nach Abschluß der Mittelung werden aus den Berechnungs= und Mittelungsheften 
für jeden Block die Flächen der Einzelgrundstücke zusammengestellt. Die Summe dieser 
Flächen muß bis auf geringfügige Abweichungen mit der Fläche des Blockes übereinstimmen. 
Die bestehenden Unterschiede sind auf die Flächen der Einzelgrundstücke unter Berücksichtigung 
der Berechnungsart sachgemäß zu verteilen. 
III. Aus den blockweisen Zusammenstellungen werden die Grundstücke mit ihren Flächen 
nach Steuergemeinden und für jede Steuergemeinde in der Reihenfolge der Plannummern 
zusammengetragen (Flächenverzeichnis). Gehören Grundstücke, wie Wege, Wasserläufe usw. 
zu verschiedenen Blöcken, so sind die Grundstücksflächen aus den einzelnen Teilflächen zu 
bilden. Die Summe der Flächen der Einzelgrundstücke und Grundstücksteile muß mit der 
Summe der Blockflächen übereinstimmen. 
IV. Die auf Quadratmeter berechneten Grundstücksflächen werden auf zehntel Are auf- 
oder abgerundet. Die Summe der Einzelflächen muß die Gesamtfläche ergeben. 
K. Neumessungsverzeichnis. 
8 99. 
Allgemeines. I. Die Neumessungsergebnisse sind in Messungsverzeichnissen (Neumessungsverzeichnissen) 
auszuweisen, die als Bestandteile den bisherigen und nunmehrigen Besitzvortrag sowie die 
Planbeilagen enthalten. 
II. Eigentumsänderungen, die noch zu verlautbaren sind, dürfen in die Neumessungs- 
verzeichnisse nicht aufgenommen werden. 
III. Auszüge aus den Neumessungsverzeichnissen für den Amtsgebrauch werden nicht 
angefertigt. 
§ 100. 
Besitzvorträge. I. Die Zusammenstellung der Besitzvorträge erfolgt nach Steuergemeinden. Zunächst 
sind die Gemeindegrenzänderungen, die aus Anlaß von Neumessungen angeregt und genehmigt 
werden (§ 57 Abs. IV) und anschließend hieran die übrigen Anderungen zu behandeln. 
II. Die bisherigen Besitzvorträge — linke Seite — und die nunmehrigen Besitz- 
vorträge — rechte Seite — sind nach Plannummern oder Besitzständen zu ordnen. Für 
den bisherigen Vortrag haben die Besitzliste und der numerierte Plan, für den nunmehrigen 
Vortrag die gleichen Behelfe, ferner das Flächenverzeichnis, die Handrisse und der Rechnungsplan 
die Grundlage zu bilden.
	        
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