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von Grundstücksgruppen abgeglichen. Treten bei der Mittelung unzulässige Abweichungen
auf, so sind sie zu beheben. Veranlaßten Falls ist eine dritte Berechnung vorzunehmen.
— Die Fehlergrenzen für die auf Grund des Urplans berechneten Flächen sind aus Anlage 5
zu ersehen. 1
II. Nach Abschluß der Mittelung werden aus den Berechnungs= und Mittelungsheften
für jeden Block die Flächen der Einzelgrundstücke zusammengestellt. Die Summe dieser
Flächen muß bis auf geringfügige Abweichungen mit der Fläche des Blockes übereinstimmen.
Die bestehenden Unterschiede sind auf die Flächen der Einzelgrundstücke unter Berücksichtigung
der Berechnungsart sachgemäß zu verteilen.
III. Aus den blockweisen Zusammenstellungen werden die Grundstücke mit ihren Flächen
nach Steuergemeinden und für jede Steuergemeinde in der Reihenfolge der Plannummern
zusammengetragen (Flächenverzeichnis). Gehören Grundstücke, wie Wege, Wasserläufe usw.
zu verschiedenen Blöcken, so sind die Grundstücksflächen aus den einzelnen Teilflächen zu
bilden. Die Summe der Flächen der Einzelgrundstücke und Grundstücksteile muß mit der
Summe der Blockflächen übereinstimmen.
IV. Die auf Quadratmeter berechneten Grundstücksflächen werden auf zehntel Are auf-
oder abgerundet. Die Summe der Einzelflächen muß die Gesamtfläche ergeben.
K. Neumessungsverzeichnis.
8 99.
Allgemeines. I. Die Neumessungsergebnisse sind in Messungsverzeichnissen (Neumessungsverzeichnissen)
auszuweisen, die als Bestandteile den bisherigen und nunmehrigen Besitzvortrag sowie die
Planbeilagen enthalten.
II. Eigentumsänderungen, die noch zu verlautbaren sind, dürfen in die Neumessungs-
verzeichnisse nicht aufgenommen werden.
III. Auszüge aus den Neumessungsverzeichnissen für den Amtsgebrauch werden nicht
angefertigt.
§ 100.
Besitzvorträge. I. Die Zusammenstellung der Besitzvorträge erfolgt nach Steuergemeinden. Zunächst
sind die Gemeindegrenzänderungen, die aus Anlaß von Neumessungen angeregt und genehmigt
werden (§ 57 Abs. IV) und anschließend hieran die übrigen Anderungen zu behandeln.
II. Die bisherigen Besitzvorträge — linke Seite — und die nunmehrigen Besitz-
vorträge — rechte Seite — sind nach Plannummern oder Besitzständen zu ordnen. Für
den bisherigen Vortrag haben die Besitzliste und der numerierte Plan, für den nunmehrigen
Vortrag die gleichen Behelfe, ferner das Flächenverzeichnis, die Handrisse und der Rechnungsplan
die Grundlage zu bilden.