Zu Ziffer J.
Zu Ziffer 11
Zu Ziffer III.
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Nr. 4219 a 11.
Bekanntmachung über die Kreishilfskassen.
K. Maalsministerium des Innern.
Zum Vollzuge der Königlichen Entschließung über die Kreishilfskassen vom 10. März 1917
(GVBl. Seite 39) erläßt das K. Staatsministerium des Innern unter Aufhebung der
Instruktion vom 19. September 1828 und aller entgegenstehenden Vollzugsanweisungen
folgende Vorschriften: «
§1.
Durch die neue Satzung tritt in Bezug auf die rechtliche Natur der Kreishilfskasse
als Stiftung keine Anderung ein.
§ 2.
Zu den sonstigen Zuwendungen gehört vor allem der Prinz Karl-Fonds (Ziffer X
der Satzung).
Für Ausrichtung und Verwaltung des Prinz Karl-Fonds und der sonstigen Zuwen-
dungen sind die rechtsgültigen Anordnungen der Zuwendenden maßgebend. Haben sie von
der Kreishilfskassensatzung abweichende Bestimmungen getroffen, so bilden die Zuwendungen
besondere, ausgeschiedene Bestandteile der Kreishilfskasse.
Inwieweit bestehende Kreisfonds, insbesondere der Maximilianshilfsfonds (Getreide-
magazinsfonds) mit der Kreishilfskasse, gegebenenfalls als besondere Vermögensbestandteile,
zu vereinigen sind, ist nach den örtlichen Verhältnissen zu bemessen. Jedenfalls wird auf
eine Verstärkung der Mittel der Kreishilfskasse durch Zuwendung von anderen Kreismitteln
und durch Willigungen des Landrats Bedacht zu nehmen sein.
8 3.
Die nicht zur bestimmungsgemäßen Verwendung kommenden Zinsen sind dem Grund—
stockvermögen zuzuführen.
84.
Die Kreishilfskasse ist eine Wohltätigkeitseinrichtung für den kleinen und kleinsten
Mittelstand. Sie soll nicht eine allgemeine Kreiskreditkasse ersetzen.
8 5.
Der Begriff des unverschuldeten Notfalles ist im weiten Sinne auszulegen. Es ist
darunter jeder unverschuldete Anlaß zu verstehen, der zur Gefährdung des wirtschaftlichen
Bestandes eines Gesuchstellers geführt hat. ·