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Art. 1.
1 Die laufende Wahlzeit des Art. 176 Abs. 1I der Gemeindeordnung für die Landesteile
diesseits des Rheins, des Art. 9 des Gesetzes über die Distriktsräte und Art. 12 des Gesetzes
über die Landräte wird um ein Jahr verlängert.
Das Staatsministerium des Innern kann jede dieser Wahlzeiten bis zu einem Jahre
weiter verlängern.
Art. 2.
Das Gesetz vom 19. Dezember 1915 (GBl. S. 733) zur Wahrung der Rechte von
Kriegsteilnehmern wird in folgender Weise ergänzt:
1. Art. 1 und 3 erhalten als Abs. II:
„Das gleiche gilt entsprechend für die Personen, die im Vaterländischen
Hilfsdienste tätig sind (RG. vom 5. Dezember 1916, ReBl. S. 1333).“
2. In Art. 4 hat der Eingang des Abs. I zu lauten:
„Werden infolge der Kriegsteilnahme oder der Tätigkeit im Vaterländischen
Hilfsdienste usw."
3. Art. 4 Abs. I erhält als Ziff. 3:
„3. verfügen, daß sich die Gemeindeverwaltung durch Zuwahl aus wähl-
baren Personen bis zu einem Drittel des Sollstandes an Mitgliedern ergänzt.
Auf diese Zuwahl finden im übrigen die Bestimmungen über die Gemeinde-
wahlen Anwendung. Den Wiederaustritt der einzelnen Zugewählten kann die
Staatsaufsichtsbehörde mit dem Wegfalle des Bedürfnisses anordnen."
4. Art. 4 erhält als Abs. III:
„Wenn aus den in Abs. 1 bezeichneten Umständen die Beschlußunfähigkeit
der Gemeindeversammlung droht, so kann das Bezirksamt für einzelne Angelegen-
heiten bestimmen, daß es zur Gültigkeit des Beschlusses nach Art. 149 der Ge-
meindeordnung für die Landesteile diesseits des Rheins genügt, wenn drei Viertel
der ortsanwesenden Stimmberechtigten erschienen oder mehr als die Hälfte der
durch die ortsanwesenden Gemeindebürger abzugebenden Stimmen vertreten ist.
In diesem Falle darf ein einzelner nicht mehr Steuerstimmen haben als ein
Drittel der Zahl sämtlicher ortsanwesenden Stimmberechtigten."
Art. 3.
Die Ziff. 1 und 2 des Art. 2 wirken vom 6. Dezember 1916 an.
Im übrigen tritt dieses Gesetz mit dem Tage der Verkündigung im Gesetz= und Ver-
ordnungsblatt in Kraft.