Full text : Staatslexikon. Dritter Band: Kaperei bis Paßwesen. (3)

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aber  eine  ganz  allgemeine  unter  Benennung  der
berechtigien  Personenkategorien.  Was  nun  den
Grund  einer  rechtmäßigen  Berufung  betrifft,
so  ist  in  neuerer  Zeit  die  Behauptung  aufgestellt
worden,  daß  ein  allgemeines  Konzil  nur  dannrechtmäßig
  berufen  sei,  wenn  es  sich  um  eine  entweder
den  Glauben  oder  die  Gesamtkirche  unmittelbar  betreffende
  Angelegenheit  handle.  Indes  dürfte  sich
hierin  eine  Verkennung  des  Wesens  und  der  Kompetenz
  eines  allgemeinen  Konzils  bekunden.  Da
dasselbe  seinem  Wesen  nach  den  Gesamtepiskopat
oder  die  Vereinigung  der  Glieder  desselben  mit
seinem  Haupte  darstellt,  so  erstreckt  sich  seine  Kompetenz
  auf  alle  kirchlichen  Angelegenheiten,  nicht
nur  allgemeiner,  sondern  auch  spezieller  Art.  Und
deshalb  kann  jede  kirchliche  Angelegenheit,  welcher
Art  sie  auch  sein  möge,  den  Grund  einer  rechtmäßigen
  Berufung  bilden.  Ob  sie  aber  eine  solche
ist,  die  diese  notwendig  macht,  das  hat  allein  der
Papst  zu  entscheiden,  und  darum  trägt  jede  Berufung
  durch  den  Papst  ihre  Rechtmäßigkeit  in
sich  selbst.  —  Das  ausschließliche  Recht  des
Lopstes  auf  dem  von  ihm  berufenen  allgemeinen

onzil  den  Vorsitz  zu  führen  und  die  Verhandlungen
  zu  leiten,  entweder  persönlich  oder  durch
seine  Legaten,  ist  so  evident,  daß  selbst  die  heftigsten
  Anhänger  des  sog.  Episkopalsystems,  welche
ihm  nur  einen  primatus  honoris  einräumen,
dasselbe  nicht  bestritten  haben.  Und  wenn  dennoch
  gegen  diese  Ausschließlichkeit  der  Einwand
erhoben  wird,  daß  doch  auf  den  ersten  allgemeinen
Konzilien  fast  immer  die  Kaiser  den  Vorsitz  geführt
  hätten,  und  die  Verhandlungen  immer  von
den  kaiserlichen  Kommissaren,  nicht  von  den  päpstlichen
  Legaten  geleitet  seien,  so  war  jener  Vorsitz
nur  ein  Ehrenvorsitz,  und  diese  Leitung  bezog  sich
nur  auf  die  äußere  Ordnung,  während  die  der
sachlichen  Verhandlungen  stets  in  der  Hand  der
vom  Papst  bestellten  Legaten  lag  (Hefele,  Konziliengeschichte
  I  29/43).

Eine  allgemeine,  feststehende  Reglung  der  Gesamtaktion
  eines  ökumenischen  Konzils  oder  eine
sog.  Geschäftsordnung  gibt  es  nicht,  sie  kann
aber  grundsätzlich  vom  Konzil  selbst  oder  vom
Papst  allein  festgestellt  werden.  Das  Recht  des
Papfstes  dazu  ist  nicht,  wie  es  wohl  geschieht,  aus
seinem  Berufungs=  und  Leitungsrecht  herzuleiten,
dasselbe  ergibt  sich  vielmehr  aus  seinem  Primat
und  aus  seiner  auf  diesem  beruhenden  und  das
Konzil  beherrschenden  Stellung.  In  jedem  Falle
ist  es  jedoch  für  die  Geschäftsordnung,  mag  sie
mun  auf  dem  Konzil  selbst  vereinbart  oder  vorher
und  allein  vom  Papst  erlassen  sein,  ein  wesentliches
  Erfordernis,  daß  bei  ihrer  Befolgung  die
Verhandlungen  mit  voller  Freiheit  geführt  werden
und  bei  den  Beschlußfassungen  die  vota  der  einzelnen
  Bischöfe  zu  ungehinderter  Geltung  kommen
  können.  Die  Beschlußfassung  geschieht  durch
Abstimmung,  wobei  die  Mehrheit  der  abgegebenen

 

Konzil.

 

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letzteren  als  wesentlich  notwendig  behauptete  moralische
  Einstimmigkeit  findet  weder  im  Recht
noch  in  der  Geschichte  ihre  Begründung;  sie  ist
wohl  wünschenswert,  aber  nicht  absolut  erforderlich.
Zudem  ist  der  Begriff  derselben  schwankend  und
dehnbar,  er  kann  gar  nicht  fest  und  scharf  bestimmt
  werden,  und  damit  müßten,  wenn  sie
wesentlich  erforderlich  wäre,  die  Beschlüsse  selbst
immer  schwankend  und  unsicher  bleiben.  Und  die
nur  durch  Stimmenmehrheit  gefaßten  Beschlüsse
sind  gültige  Konzilsbeschlüsse,  die  als  solche  in
Glaubenssachen  den  Charakter  der  Unfehlbarkeit
tragen  und  in  Disziplinarsachen  allgemein  verbindliche
  Gesetzeskraft  haben.  Die  Gültigkeit  derselben
  mit  ihren  Folgen  tritt  aber  erst  in  dem
Augenblick  ein,  in  welchem  der  Papst  ihnen  zugestimmt
  hat.  In  dem  Falle,  wo  der  Papst  auf
dem  Konzil  persönlich  anwesend  ist  und  hier  den
Beschlüssen  unmittelbar  nach  ihrer  Fassung  seine
Zustimmung  erteilt  hat,  ist  für  die  Verkündigung
derselben  eine  besondere  Form  üblich  geworden,
indem  sie  der  Papst  als  von  ihm  sacro  approbante
  concilio  ausgehend  und  erlassen  publiziert.
Aber  auch  in  dieser  Verkündigungsform  sind  und
bleiben  sie  sachlich  Konzilsbeschlüsse  und  haben
als  solche  ihre  rechtliche  Geltung,  nur  nach  ihrer
äußern  Formulierung  tragen  sie  die  Gestalt  päpstlicher
  Konstitutionen.  In  dem  Falle  jedoch,  wenn
der  Papst  nicht  persönlich,  sondern  nur  in  seinen
Legaten  anwesend  ist  und  deshalb  seine  Zustimmung
  zu  den  Konzilsbeschlüssen  erst  nachträglich
in  der  Form  einer  Bestätigung  derselben  erfolgt,
werden  sie  als  solche,  ohne  jenen  Zusatz  von  ihm
verkündigt.  Diese  nachträgliche  päpstliche  Zustimmung
  muß  immer  erfolgen,  auch  wenn  die  Legaten
schon  zugestimmt  haben.  Die  Bestätigung  der
Konzilsbeschlüsse  ist  ein  höchst  persönlicher  Akt  des
Papstes,  es  handelt  sich  dabei  nicht  um  die  Ausübung
  einzelner  Primatialrechte,  sondern  um  die
Betätigung  des  Primats  in  seinem  ganzen  und
vollen  Wesen,  und  diese  schließt  jede  Vertretung
aus.  Allerdings  können  die  Legaten  zu  bestimmt
sormulierten  Beschlüssen  im  Namen  des  Papstes
und  in  Vollmacht  desselben  die  päpstliche  Zustimmung
  erklären,  oder  der  Papst  kann  seinen  Legaten
im  voraus  die  Ermächtigung  geben,  zu  einem
seinem  Inhalte  nach  genau  bestimmten,  erst  vom
Konzil  zu  fassenden  Beschluß  seine  Zustimmung
zu  erteilen,  aber  damit  hat  eben  der  Papst  selbst
und  persönlich  seine  Zustimmung  erteilt,  die  Legaten
dienen  ihm  nur  als  Organe,  welche  dieselbe  zu  verkündigen
  haben.  Eine  solche  vorherige  Zustimmung
  oder  Bestätigung  ist  auch  von  den  Päpsten
auf  den  allgemeinen  Konzilien  des  Orients,  auf
welchen  sie  durch  Legaten  vertreten  waren,  tatsächlich
  gegeben  worden.  Wenn  geschichtlich  nachgewiesen
  ist,  daß  eine  päpstliche  Bestätigung  der  Beschlüsse
  jener  Konzilien  nicht  stattgefunden  habe
(Funk  a.  a.  O.  87/121),  so  bezieht  dieser  Nachvota

  entscheidend  ist,  nicht  nur  in  Disziplinar-,  weis  sich  nur  auf  die  gleichzeitige  und  nachfolgende
sondern  auch  in  Glaubenssachen.  Die  für  die  Bestäligung  und  berechtigt  nicht  zu  dem  Schluß,