Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

Nr. 76. 1026 
stempel betreffenden Vorschriften, insbesondere von der Berechnungsweise und den etwa dabei 
eingetretenen Anderungen zu überzeugen. Zu diesem Zwecke sind ihnen die ergangenen Tarife 
und sonstigen Vorschriften sowie die Akten, Bücher (Register) und Schriftstücke der bezeichneten 
Stellen, soweit erforderlich, zugänglich zu machen. Hat eine Prüfung stattgefunden, so ist 
in dem Jahresberichte deren Ergebnis mitzuteilen. 
§8 231. 
Die Entrichtung des Frachturkundenstempels ist bei den Güterabfertigungsstellen der 
privaten Verkehrsanstalten, im Schiffsverkehr erforderlichenfalls auf dem Schiffe selbst nach- 
uprüfen. 
zup §6 222. 
(1) Personen und Gesellschaften, für welche eine Abgabepflicht nur nach Tarifnummer 10 
besteht, unterliegen regelmäßigen, innerhalb gewisser Fristen zu wiederholenden Stempel- 
prüfungen nicht. 
(2) In Einzelfällen ist die Abgabenentrichtung nach Tarifnummer 10 bei den vorstehend 
genannten Personen und Gesellschaften einer genauen Nachprüfung zu unterziehen, wenn der 
Prüfungsbeamte von einer vorgesetzten Behörde mit einer solchen Prüfung beauftragt wird. 
§ 233. 
(1) Die prüfungspflichtigen Stellen hat die Direktiobehörde ermitteln zu lassen unde) Ermittlung 
dem Prüfungsbeamten mitzuteilen. Sie kann die Ermittlung diesem selbst auftragen. der zu prüfen- 
den Stellen. 
(2) Über die im Geschäftsbezirke vorhandenen Stellen, die einer regelmäßigen Prüfung * * * 
unterliegen, hat der Prüfungsbeamte ein Verzeichnis zu führen. Bei jeder Stelle ist darin 
vorzutragen, binnen welcher Frist die Stempelprüfungen stattzufinden haben, und in einer 
für jedes Jahr anzulegenden besonderen Längsspalte fortlaufend zu permerken, ob und wann 
eine Stempelprüfung stattgefunden hat. Von Zu= und Abgängen im Stande der zu 
prüfenden Stellen ist in der Bemerkungsspalte der Zeitpunkt ihres Eintritts, bei weggefallenen 
Stellen außerdem kurz der Grund des Wegfalls anzugeben. In einem Anhang sind die- 
jenigen Aktiengesellschaften des Bezirks aufzuführen, welche Befreiung vom Gesellschafts- 
stempel genießen. 
§ 234. 
(1) Die der Prüfung in Bezug auf die Abgabenentrichtung nach Tarifnummer 1 Ae) Fristen für 
4 und 12 unterliegenden Stellen sind regelmäßig mindestens einmal im Laufe von drei die Stempel- 
Jahren, neuerrichtete Aktiengesellschaften usw. erstmalig tunlichst bald nach ihrer Errichtung prüfung. 
der Prüfung zu unterwerfen. Die Direktivbehörde kann in den Fällen der Tarifnummer 4 
die Frist auf fünf Jahre ausdehnen, wenn im Geschäftsbetriebe der Stelle abgadepflichtige
	        
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