b) Straf-
anträgc.
1) Jahres-
bericht.
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eines Strafverfahrens, wird, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist, durch die oberste
Landesfinanzbehörde geordnet. Sind Erinnerungen von einem besonderen Prüfungsbeamten
(§ 229 Abs. 2) aufgestellt, so ist sowohl diesem wie zur Berücksichtigung bei Aufstellung
des Jahresberichts dem ordentlichen Prüfungsbeamten von der Art der Erledigung Kenntnis
zu geben.
(4) Von den einer Beantwortung bedürfenden Erinnerungem ist der geprüften Stelle
eine Abschrift mit dem Ersuchen zuzufertigen, zu den anerkannten Erinnerungen die ge-
schuldeten Fehlbeträge nachzubringen.
(5) Fehlbeträge der in den Tarifnummern 1 A, 4, 6 11 bezeichneten Art sind, soweit
die Abgabenentrichtung in Stempelzeichen zu erfolgen hat, in den diesen Tarifnummern ent-
sprechenden Stempelzeichen einzufordern und zu den Akten zu entwerten. Der geprüften
Stelle ist von dem Eingang der beigebrachten Stempelzeichen und von der Erledigung der
Erinnerung Kenntnis zu geben.
(6é) Ist bei der Prüfung ein unversteuertes Wertpapier vorgefunden worden, so ist
dessen Abstempelung herbeizuführen.
(7) Bei jeder einzelnen Erinnerung ist in der Aufzeichnung nach ihrer Erledigung zu
vermerken, wann und in welcher Weise sich die Erinnerung erledigt hat. Nachdem sämtliche
Erinnerungen sich erledigt haben, ist auf der ersten Seite der Aufzeichnung deren vollständige
Erledigung vom Prüfungsbeamten zu bescheinigen.
(8) Die Prüfungsbeamten haben Stempelhinterziehungen und, in geeignet erscheinenden
Fällen, vorgekommene Ordnungswidrigkeiten nach Anordnung der obersten Landesfinanzbehörde
bei der Direktivbehörde oder bei der zur Führung des Strafverfahrens zuständigen Behörde
zur Anzeige zu bringen. Dem Prüfungsbeamten ist von der ergangenen Entscheidung nach
Eintritt der Rechtskraft Kenntnis zu geben.
g 238.
(1) Alljährlich erstatten die ordentlichen Prüfungsbeamten (§ 229 Abs. 2) der Direktiv-
behörde einen Bericht über die Ausführung der Stempelprüfung innerhalb ihres Geschäfts-
bezirks während des abgelaufenen Rechnungsjahrs. Der Bericht muß insbesondere ersehen lassen:
a) den Umfang des Geschäftsbezirks unter Angabe etwa im Berichtsjahr vorgekommener
Veränderungen. Soweit eine Veränderung nicht eingetreten ist, genügt die Be-
zugnahme auf die Angabe eines früheren Jahreeberichts;
b) die während des Berichtsjahrs etwa eingetretenen Zu- und Abgänge an Prüfungs-
stellen unter Erläuterung der Abgänge sowie unter Beifügung einer Angabe darüber,
welche Prüfungsstellen von dem Berichterstatter selbst zu prüfen sind und welche
der Prüfung durch besondere Prüfungsbeamte (vgl. § 229 Abs. 2) unterliegen;