Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

b) Straf- 
anträgc. 
1) Jahres- 
bericht. 
1030 
eines Strafverfahrens, wird, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist, durch die oberste 
Landesfinanzbehörde geordnet. Sind Erinnerungen von einem besonderen Prüfungsbeamten 
(§ 229 Abs. 2) aufgestellt, so ist sowohl diesem wie zur Berücksichtigung bei Aufstellung 
des Jahresberichts dem ordentlichen Prüfungsbeamten von der Art der Erledigung Kenntnis 
zu geben. 
(4) Von den einer Beantwortung bedürfenden Erinnerungem ist der geprüften Stelle 
eine Abschrift mit dem Ersuchen zuzufertigen, zu den anerkannten Erinnerungen die ge- 
schuldeten Fehlbeträge nachzubringen. 
(5) Fehlbeträge der in den Tarifnummern 1 A, 4, 6 11 bezeichneten Art sind, soweit 
die Abgabenentrichtung in Stempelzeichen zu erfolgen hat, in den diesen Tarifnummern ent- 
sprechenden Stempelzeichen einzufordern und zu den Akten zu entwerten. Der geprüften 
Stelle ist von dem Eingang der beigebrachten Stempelzeichen und von der Erledigung der 
Erinnerung Kenntnis zu geben. 
(6é) Ist bei der Prüfung ein unversteuertes Wertpapier vorgefunden worden, so ist 
dessen Abstempelung herbeizuführen. 
(7) Bei jeder einzelnen Erinnerung ist in der Aufzeichnung nach ihrer Erledigung zu 
vermerken, wann und in welcher Weise sich die Erinnerung erledigt hat. Nachdem sämtliche 
Erinnerungen sich erledigt haben, ist auf der ersten Seite der Aufzeichnung deren vollständige 
Erledigung vom Prüfungsbeamten zu bescheinigen. 
(8) Die Prüfungsbeamten haben Stempelhinterziehungen und, in geeignet erscheinenden 
Fällen, vorgekommene Ordnungswidrigkeiten nach Anordnung der obersten Landesfinanzbehörde 
bei der Direktivbehörde oder bei der zur Führung des Strafverfahrens zuständigen Behörde 
zur Anzeige zu bringen. Dem Prüfungsbeamten ist von der ergangenen Entscheidung nach 
Eintritt der Rechtskraft Kenntnis zu geben. 
g 238. 
(1) Alljährlich erstatten die ordentlichen Prüfungsbeamten (§ 229 Abs. 2) der Direktiv- 
behörde einen Bericht über die Ausführung der Stempelprüfung innerhalb ihres Geschäfts- 
bezirks während des abgelaufenen Rechnungsjahrs. Der Bericht muß insbesondere ersehen lassen: 
a) den Umfang des Geschäftsbezirks unter Angabe etwa im Berichtsjahr vorgekommener 
Veränderungen. Soweit eine Veränderung nicht eingetreten ist, genügt die Be- 
zugnahme auf die Angabe eines früheren Jahreeberichts; 
b) die während des Berichtsjahrs etwa eingetretenen Zu- und Abgänge an Prüfungs- 
stellen unter Erläuterung der Abgänge sowie unter Beifügung einer Angabe darüber, 
welche Prüfungsstellen von dem Berichterstatter selbst zu prüfen sind und welche 
der Prüfung durch besondere Prüfungsbeamte (vgl. § 229 Abs. 2) unterliegen;
	        
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