Nr. 15. 101
§ 59.
Die obersten bandesfinanzbehorden sind ermächtigt, im Falle des Bedürfnisses unter
Anordnung von Überwach ßnahmen von den für die nichtstaatlichen Beförderungsbetriebe
vorgeschriebenen besonderen. Bedingungen des Abrechnungsverfahrens Ausnahmen zuzulassen,
unbeschadet der Einziehung der nach den Grundsätzen des § 57 zu bemessenden Abschlags-
zahlungen. Diese Befugnis kann auf die Oberbehörden übertragen werden.
§ 60.
Die nichtstaatlichen Beförderungsunternehmungen sind gehalten, der zuständigen Steuer-
stelle auf Verlangen alle Vorschriften über die Höhe und Anwendung der Personenfahrpreise
und Gepäckfrachtsätze und über die Verrechnung der Einnahmen aus der Personen= und
Gepäckbeförderung in der nötigen Zahl von Abdrucken mitzuteilen; im Falle etwaiger
Anderungen hat dies zu geschehen, ehe sie in Kraft gesetzt werden.
Zum § 16 des Gesetzes.
§ 01.
(1) Soweit die Abgabe im Personenverkehre nicht im Wege der Abrechnung entrichtet
wird, darf die Beförderung von Personen nur gegen Erteilung von Fahrausweisen erfolgen.
(2) Bei Sonderfahrten, bei denen die Berechtigung zur Teilnahme an der Fahrt nicht
durch den Betriebsunternehmer, sondern nur durch den Veranstalter der Fahrt zu prüfen
ist, ist der Betriebsunternehmer von der Verpflichtung zur Ausstellung von Fahrausweisen
entbunden, wenn er die Sonderfahrt vor der Ausführung der zuständigen Steuerstelle
schriftlich anmeldet und die Abgabe bei ihr bar einzahlt. Die Oberbehörde kann unter
den erforderlichen Sicherungsmaßregeln genehmigen, daß die Abgabe ohne Ausstellung von
Fahrausweisen binnen drei Tagen nach Ausführung der einzelnen Fahrt, oder daß sie für
die in einem Monat ausgeführten Fahrten nach Ablauf des Monats, spätestens bis zum
Zehnten des folgenden Monats, entrichtet wird.
(3) Der Betriebsunternehmer hat im Falle des Abs. 2 der zuständigen Steuerstelle
eine Anmeldung in doppelter Ausfertigung einzureichen, die den Tag und das Ziel jeder
einzelnen Fahrt, den Veranstalter, den Gesamtbeförderungspreis und, soweit diese in Betracht
kommt, die Fahrklasse zu bezeichnen hat. § 58 Abs. 4 Satz 1, 3 finden Anwendung
(4) Die oberste Landesfinanzbehörde ist ermächtigt, unter Anordnung der erforderlichen
Sicherheitsmaßregeln noch in anderen Fällen bei vorhandenem dringenden Bedürfnis zu
gestatten, daß die Entrichtung der Abgabe ohne Ausstellung von Fahrausweisen erfolgt. Sie
kann unter den von ihr festzusetzenden Bedingungen auf Antrag widerruflich genehmigen,
daß die Berechnung und Abführung der Abgabe im Wege der Abfindung stattfindet. Diese
Befugnisse können auf die Oberbehörden übertragen werden.
18. Aus-
nahmen.
19. Mit-
teilung der
Tarifc.
20. Einzel-
versteuerung.
a) Personen-
beförde'iung.