Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

Nr. 15. 105 
§ 67. 
Wenn Fahrausweise auf andere Personen oder Strecken unentgeltlich umgeschrieben 
oder an Stelle bereits gelöster Zeitkarten neue Ausweise ausgestellt werden, die entweder 
als Ersatz für verloren gegangene Karten dienen oder auf einen anderen als den bisherigen 
Inhaber lauten oder für eine andere Strecke gültig sind, so ist eine nochmalige Entrichtung 
der Abgabe nicht erforderlich. Auf den neu ausgefertigten Fahrausweisen ist handschriftlich 
oder durch Stempelaufdruck zu vermerken, daß es sich um Ersatzkarten oder Umschreibungs- 
karten handelt und daß die Abgabe zu den ersten Ausfertigungen erhoben worden ist. 
8 68. 
Über Anträge auf Erstattung zu Unrecht entrichteter Abgabebeträge entscheidet die 
Oberbehörde. 
§s 69. 
Für den Personenverkehr auf Landwegen und Wasserstraßen gilt die Anmeldungspflicht 
nach § 38. 
§ 70. 
Zum § 34 des Gesetzes. 
(1) Die Verpflichtung zur Entrichtung der Abgabe tritt für Unternehmungen der im 
§8 11 Abs. 5 des Gesetzes bezeichneten Art mit dem 1. Juli 1918 und, wenn sie vor 
diesem Zeitpunkt aber nach dem Inkrafttreten der neuen Vorschriften eine Erhöhung ihrer 
Tarife vorgenommen haben, mit dem Tage der Geltung der neuen Tarife ein. 
(2) Die Vorschriften des Gesetzes sind auf die nach dem Inkrafttreten der neuen Vor- 
schriften stattfindenden Personenbeförderungen anzuwenden, wenn diese auf Grund von Fahr- 
ausweisen erfolgen, deren erster Geltungstag in die Zeit nach dem Inkrafttreten der neuen 
Vorschriften fällt, oder die vor diesem Zeitpunkt ausgegeben und länger als zwei Monate 
nach diesem Zeitpunkt gültig sind. Das gleiche gilt, wenn die Beförderungen auf Grund 
von vor dem bezeichneten Zeitpunkt gelösten Kilometerkarten oder solchen Fahrausweisen erfolgt, 
die zu einem Heft, Block oder in sonstiger Weise vereinigt (Blockfahrkarten) zum Verkaufe 
gestellt waren. 
(3) Sonderfahrten, die ohne Ausgabe von Fahrausweisen nach dem Inkrafttreten der 
neuen Vorschriften ausgeführt werden, sind nach diesen Vorschriften auch dann zu versteuern, 
wenn ihre Ausführung vor diesem Zeitpunkt vereinbart worden war. 
(4) Soweit in den Fällen der Abs. 1, 2 nachweislich Fahrkartensteuer nach den bis- 
herigen Vorschriften entrichtet worden ist, ist der auf die Zeit nach dem Inkrafttreten der 
neuen Vorschriften entfallende Teil der Steuer auf die nach den neuen Vorschriften zuentichtende 
22. Anmel- 
dung des Be- 
förderungs. 
unternehmens. 
23. Über- 
gangs. 
bestimmungen.
	        
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