Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

Nr. 77. 1193 
15. Auf Grund des § 8 Abs. 1 der AusfBest. des Bundesrats wird bestimmt, daß 
in den Fällen, in denen die Berechnung der Reichsstempelabgabe nach dem Werte des 
Gegenstandes zu erfolgen hat, für die Ermittlung des Wertes, vorbehaltlich des § 5 Abs. 2 
des Reichsstempelgesetzes, die Vorschriften des Art. 36 des Stempelgesetzes vom 21. August 1914 
entsprechend Anwendung zu finden haben. 
II. Ausläucèische Aktien und Mktienanteilscheine, inländische und 
ausländische Kuze, Schulè= und Rentenverschreibungen, Genuß- 
scheine, Gewinnanteilschein= und Zinsbogen. 
(§§ 10 bis 17 des Gesetzes und Tarifnummer 1B, C bis Tarifnummer 3 A.) 
16. Durch § 2 der Verordnung vom 16. September 1918 ist die Erhebung der 
Reichsstempelabgabe von Wertpapieren der in den Tarifnummern 1B, C bis 3 A be- 
zeichneten Art den Kreiskassen und dem Stempelamte Nürnberg übertragen. 
a) Zur Abstempelung inländischer Wertpapiere mit Ausnahme von Kuxen und Genuß= 
scheinen (Tarifnummer 1B und 3) sind alle Kreiskassen und das Stempelamt Nürnberg 
zuständig. Die Abstempelung von Genußscheinen obliegt ausschließlich der Kreiskasse von 
Oberbayern (§ 2 Abs. 2 der AussBest. des Bundesrats) die Abstempelung von Kuxen 
wird auf Grund des § 2 Abs. 2 der Verordnung vom 16. September 1918 ausschließlich 
der Kreiskasse von Oberbayern, der Kreiskasse der Pfalz und dem Stempelamt Nürnberg 
übertragen. 
b) Für die Abstempelung ausländischer Wertpapiere sind in Bayern nur die Kreiskasse 
von Oberbayern und das Stempelamt Nürnberg, zur Abstempelung ausländischer Genuß- 
scheine nur die Kreiskasse von Oberbayern zuständig. § 2 der AussBest. des Bundesrats. 
c) Die Abstempelung von Gewinnanteilschein= und Zinsbogen erfolgt durch die Steuer- 
stellen, denen die Abstempelung der Wertpapiere selbst obliegt. 
17. An der Befreiung unter Tarifnummer 2 Ziffer 1 und unter Tarifnummer 3 A 
Ziffer 1 (Schuld= und Rentenverschreibungen des Reichs und der Bundesstaaten) nehmen 
auch die Schuldverschreibungen der K. Bank teil. 
18. Anträgen von Gemeinden oder Bankanstalten auf Vornahme der Abstempelung 
von Wertpapieren in ihren eigenen Geschäftsräumen ist stattzugeben, sofern eine geeignete 
Stempelmaschine zur Verfügung gestellt wird, die Zahl der zur Abstempelung angemeldeten 
Wertpapiere mindestens 3000 Stück beträgt und die Abordnung eines Beamten ohne Be- 
einträchtigung der übrigen Dienstgeschäfte der Steuerstelle erfolgen kann. Die durch die 
Abordnung erwachsenden Kosten (Tagegelder, Reisekosten usw.) sind vom Antragsteller zu 
ersetzen und auf Verlangen vorzuschießen.
	        
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