Nr. 77. 1193
15. Auf Grund des § 8 Abs. 1 der AusfBest. des Bundesrats wird bestimmt, daß
in den Fällen, in denen die Berechnung der Reichsstempelabgabe nach dem Werte des
Gegenstandes zu erfolgen hat, für die Ermittlung des Wertes, vorbehaltlich des § 5 Abs. 2
des Reichsstempelgesetzes, die Vorschriften des Art. 36 des Stempelgesetzes vom 21. August 1914
entsprechend Anwendung zu finden haben.
II. Ausläucèische Aktien und Mktienanteilscheine, inländische und
ausländische Kuze, Schulè= und Rentenverschreibungen, Genuß-
scheine, Gewinnanteilschein= und Zinsbogen.
(§§ 10 bis 17 des Gesetzes und Tarifnummer 1B, C bis Tarifnummer 3 A.)
16. Durch § 2 der Verordnung vom 16. September 1918 ist die Erhebung der
Reichsstempelabgabe von Wertpapieren der in den Tarifnummern 1B, C bis 3 A be-
zeichneten Art den Kreiskassen und dem Stempelamte Nürnberg übertragen.
a) Zur Abstempelung inländischer Wertpapiere mit Ausnahme von Kuxen und Genuß=
scheinen (Tarifnummer 1B und 3) sind alle Kreiskassen und das Stempelamt Nürnberg
zuständig. Die Abstempelung von Genußscheinen obliegt ausschließlich der Kreiskasse von
Oberbayern (§ 2 Abs. 2 der AussBest. des Bundesrats) die Abstempelung von Kuxen
wird auf Grund des § 2 Abs. 2 der Verordnung vom 16. September 1918 ausschließlich
der Kreiskasse von Oberbayern, der Kreiskasse der Pfalz und dem Stempelamt Nürnberg
übertragen.
b) Für die Abstempelung ausländischer Wertpapiere sind in Bayern nur die Kreiskasse
von Oberbayern und das Stempelamt Nürnberg, zur Abstempelung ausländischer Genuß-
scheine nur die Kreiskasse von Oberbayern zuständig. § 2 der AussBest. des Bundesrats.
c) Die Abstempelung von Gewinnanteilschein= und Zinsbogen erfolgt durch die Steuer-
stellen, denen die Abstempelung der Wertpapiere selbst obliegt.
17. An der Befreiung unter Tarifnummer 2 Ziffer 1 und unter Tarifnummer 3 A
Ziffer 1 (Schuld= und Rentenverschreibungen des Reichs und der Bundesstaaten) nehmen
auch die Schuldverschreibungen der K. Bank teil.
18. Anträgen von Gemeinden oder Bankanstalten auf Vornahme der Abstempelung
von Wertpapieren in ihren eigenen Geschäftsräumen ist stattzugeben, sofern eine geeignete
Stempelmaschine zur Verfügung gestellt wird, die Zahl der zur Abstempelung angemeldeten
Wertpapiere mindestens 3000 Stück beträgt und die Abordnung eines Beamten ohne Be-
einträchtigung der übrigen Dienstgeschäfte der Steuerstelle erfolgen kann. Die durch die
Abordnung erwachsenden Kosten (Tagegelder, Reisekosten usw.) sind vom Antragsteller zu
ersetzen und auf Verlangen vorzuschießen.