Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

Nr. 80. 1237 
Verordnung, 
Kündigungsfristen betreffend. 
1. Zur ordnungsmäßigen Rückführung der Kriegsteilnehmer in das Wirtschaftsleben 
und zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit wird verfügt, daß die in den militär- 
technischen Instituten bereits eingeführte Kündigungsfrist von 4 Wochen (28 Tagen 
vom Tage der Kündigung ab) auf alle gewerblichen Unternehmer erstreckt wird, 
die mindestens 10 Arbeiter beschäftigen. Sie gilt gegenüber allen Arbeitern, 
auf die Titel VII der Gewerbeordnung Anwendung findet. 
2. Das Dienstverhältnis der in § 133 a der Gewerbcordnung genannten Personen 
(technische Angestellte) und der Handlungsgehilfen kann nur mit einer Kündigungsfrist 
von 3 Monaten zum Schlusse eines Kalender-Vierteljahres aufgehoben werden. 
3. Gewerbliche Arbeiter, technische Angestellte und Handlungsgehilfen können das 
Dienstverhältnis nach Maßgabe der bestehenden gesetzlichen Bestimmungen und 
der getroffenen Vereinbarungen ausheben. 
4. Die Rückführung der vor dem Kriege in der Land= und Forstwirtschaft tätig 
gewesenen Personen in den früheren Beruf ist nach Möglichkeit zu fördern. Die 
Sondervorschriften über landwirtschaftliche Arbeiter (Gesinderecht) sind außer Kraft 
gesetzt worden. Durchgreifende Maßnahmen zur Ermöglichung der Landgewinnung 
und der selbständigen Ansiedlung von ländlichen Arbeitern sind in Vorbereitung. 
München, den 23. November 1918. 
Die Regierung des Volkostaates Rapern. 
furt Eisner, E. Auer, . v. Frauendorfer, Hoffmann, Dr. Jassé, Roßhanpter, 
J. Timm, Unterleitner Haus. 
  
Verordnung 
über die Niederschlagung von Strafverfahren und den Erlaß von Strafen. 
Erfüllt von dem Wunsche mit allen Kräften die durch den furchtbaren Krieg geschlagenen 
Wunden zu heilen, die durch die Kriegsverhältnisse geschaffene Bitterkeit zu beseitigen und 
alle Kreise des Volkes zur freudigen Mitarbeit beim Wiederaufbau zu gewinnen, verordnet 
die Regierung des Volksstaates Bayern wie folgt: 
J. 
a) Niedergeschlagen werden alle Strafoerfahren wegen der vor dem heutigen Tage 
begangenen politischen Vergehen und Verbrechen, für die nicht das Reichsgericht 
in erster Instanz zuständig ist; 
208“
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.