Nr. 80. 1237
Verordnung,
Kündigungsfristen betreffend.
1. Zur ordnungsmäßigen Rückführung der Kriegsteilnehmer in das Wirtschaftsleben
und zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit wird verfügt, daß die in den militär-
technischen Instituten bereits eingeführte Kündigungsfrist von 4 Wochen (28 Tagen
vom Tage der Kündigung ab) auf alle gewerblichen Unternehmer erstreckt wird,
die mindestens 10 Arbeiter beschäftigen. Sie gilt gegenüber allen Arbeitern,
auf die Titel VII der Gewerbeordnung Anwendung findet.
2. Das Dienstverhältnis der in § 133 a der Gewerbcordnung genannten Personen
(technische Angestellte) und der Handlungsgehilfen kann nur mit einer Kündigungsfrist
von 3 Monaten zum Schlusse eines Kalender-Vierteljahres aufgehoben werden.
3. Gewerbliche Arbeiter, technische Angestellte und Handlungsgehilfen können das
Dienstverhältnis nach Maßgabe der bestehenden gesetzlichen Bestimmungen und
der getroffenen Vereinbarungen ausheben.
4. Die Rückführung der vor dem Kriege in der Land= und Forstwirtschaft tätig
gewesenen Personen in den früheren Beruf ist nach Möglichkeit zu fördern. Die
Sondervorschriften über landwirtschaftliche Arbeiter (Gesinderecht) sind außer Kraft
gesetzt worden. Durchgreifende Maßnahmen zur Ermöglichung der Landgewinnung
und der selbständigen Ansiedlung von ländlichen Arbeitern sind in Vorbereitung.
München, den 23. November 1918.
Die Regierung des Volkostaates Rapern.
furt Eisner, E. Auer, . v. Frauendorfer, Hoffmann, Dr. Jassé, Roßhanpter,
J. Timm, Unterleitner Haus.
Verordnung
über die Niederschlagung von Strafverfahren und den Erlaß von Strafen.
Erfüllt von dem Wunsche mit allen Kräften die durch den furchtbaren Krieg geschlagenen
Wunden zu heilen, die durch die Kriegsverhältnisse geschaffene Bitterkeit zu beseitigen und
alle Kreise des Volkes zur freudigen Mitarbeit beim Wiederaufbau zu gewinnen, verordnet
die Regierung des Volksstaates Bayern wie folgt:
J.
a) Niedergeschlagen werden alle Strafoerfahren wegen der vor dem heutigen Tage
begangenen politischen Vergehen und Verbrechen, für die nicht das Reichsgericht
in erster Instanz zuständig ist;
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