Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

Nr. 80. 1241 
VIII. 
Die Ausübung des Niederschlagungsrechts nach Maßgabe dieser Verordnung sowie der 
Erlaß der erforderlichen Ausführungsvorschriften wird den einzelnen Staatsministern für 
ihren Geschäftsbereich übertragen. Im übrigen gilt die Verordnung vom 15. d. Mts. 
(GVl. S. 1231). 
Die Strafverfolgungs= und Strafvollstreckungsbehörden haben unverzüglich alle nach 
Nr. IV und V für einen Gnadenakt in Betracht kommenden Fälle zu prüfen und Vor- 
schläge auf Begnadigung zu machen. # 
Die Strafvollstreckungsbehörden und die Verwaltungen der Strafanstalten haben auch 
hinsichtlich rechtskräftig erkannter Strafen, die nicht unter Nr. II oder IV fallen, die Be- 
gnadigung vorzuschlagen, wenn sie aus besonderen Gründen angezeigt ist, insbesondere zur 
Vermeidung von Härten beim Vollzug dieser Verordnung. 
München, den 22. November 1918. 
Die Regierung des Volhkostaates Bapern. 
Kurt Eisner, E. Auer, J. v. Frauendorfer, hoßmmann, Dr. Jassé, Moßhaupter, 
J. Timm, Unterleitner Haus. 
  
Bekanntmachung. 
Staatsministerium der Finanzen. 
Die Königlich Bayerische Bank führt von nun an die Firma „Bayerische Staatsbank“. 
Die einzelnen Bankanstalten führen statt den seitherigen Firmen „Königliche Hauptbank" 
oder „Königliche Filialbarnk " die einheitliche Firma „Bayerische Staatsbank“ unter 
Beisetzung des Ortes, an dem die einzelne Bankanstalt ihren Sitz hat. 
Die Königliche Bankdirektion erhält die Bezeichnung 
„Bayerische Staatsbank Direktorium“. 
Alle unter der seitherigen Firma erworbenen Rechte und Forderungen sowie eingegangenen 
Verpflichtungen bleiben für die Bankanstalten unter ihrer abgeänderten neuen Firma bestehen. 
Der Bayerische Volksstaat leistet nach wie vor für die Bayerische 
Staatsbank polle Gewähr. 
München, den 15. November 1918. 
Die Regierung des Volksstaates Bapern. 
Der Minister der Finanzen: Dr. Jaffe.
	        
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