Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

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Es wird daher mit Gesetzeskraft verordnet was folgt: 
1. Die Gemeinden mit ortsstatutarischer Gehaltsregelung für das Lehrpersonal der 
Volksschulen, im übrigen die Kreisgemeinden sind verpflichtet, allen Aushilfs- 
lehrern und Aushilfslehrerinnen, die wegen der Rückkehr der ordentlichen Lehr- 
kräfte aus dem Heeresdienste von ihrer Dienstleistung enthoben und mangels ander- 
weitiger Verwendungsmöglichkeit in die Schulpraxis zurückverwiesen werden müssen, 
die bisherigen Dienstbezüge noch für einen Monat, wenn sie aber die Anstellungs- 
prüfung für den Volksschuldienst bereits abgelegt haben, noch für drei Monate, 
von dem Ausscheiden aus dem Dienste an gerechnet, weiter zu gewähren. 
2. Das Staatsministerium für Unterricht und Kultus kann zum Vollzuge nähere 
Anorduungen erlassen. 
München, den 21. Dezember 1918. 
Die Regierung des Volksstaates Bapyern. 
Kurt Eisner. Auer. 9. v. Frauendorfer. Hoffmann. Dr. Jasse. Timm. Unterleitner. 
Nr. 836. 
Bekanntmachung, betreffend Vollzug des Stellenvermittlergesetzes. 
Ministerien des Außern und für Soziale Fürsorge. 
Die in den Bekanntmachungen vom 6. Oktober 1910, Stellenvermittler betreffend 
(GVBl. S. 924), vom 6. Oktober 1910, Stellenvermittler für Bühnenangehörige betreffend 
(GVBl. S. 933) und vom 7. August 1915, Arbeitsnachweise betreffend, (Gl. S. 661) 
der Distriktspolizeibehörde zugewiesenen Aufgaben obliegen in München dem Stadtmagistrat. 
München, den 20. Dezember 1918. 
J. A. 
Unterleitner. Dr. v. Müller. 
Nr. 3563 à 12. 
Bekanntmachung, betreffend Zwangsenteignung zur Beschaffung von Arbeitsgelegenheit. 
Lämtliche Staatsministerien und der Staatskommissar für Demobilmachung. 
Die zur Hintanhaltung von Störungen des wirtschaftlichen Lebens infolge der wirt- 
schaftlichen Demobilmachung notwendige Beschaffung von Arbeitsgelegenheit — veranlaßtenfalls 
auch durch Vorlage von Notstandsarbeiten — kann die Enteignung von Grundeigentum oder
	        
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