Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

Nr. 87. 1281 
von Rechten an Grundeigentum erforderlich machen. Voraussichtlich würde jedoch die Durch- 
führung des regelmäßigen Enteignungsverfahrens die rechtzeitige Arbeitsbeschaffung vielfach 
verhindern; deshalb sind die Enteignungen, soweit es sich um Fälle öffentlichen Notstandes 
handelt, auf der Grundlage des Art. I B des Gesetzes vom 17. November 1837, die 
Zwangsabtretung des Grundeigentums für öffentliche Zwecke betreffend, durchzuführen. Hierbei 
ist bis auf weiteres folgendes Verfahren einzuhalten: 
1. Der Antrag auf Enteignung ist an den örtlich zuständigen Demobilmachungskommissar 
(Regierungspräsident) mit den erforderlichen Unterlagen (Plänen usw.) zu richten. Der Demo- 
bilmachungskommissar entscheidet nach Anhörung seines Arbeitsausschusses für Demobilmachung 
darüber, ob die Arbeiten zur Hintanhaltung von Störungen des wirtschaftlichen Lebens not- 
wendig sind und ob das Enteignungsverfahren eröffnet werden darf. Handelt es sich um 
die Enteignung von bebautem Grundeigentum oder von Rechten an solchem innerhalb zu- 
sammenhängend gebauter Ortschaften, so ist vor der Entscheidung die Zustimmung des 
Staatskommissars für Demobilmachung einzuholen. 
2. Im Falle der bejahenden Entscheidung kann der Demobilmachungskommissar mit 
der Durchführung des weiteren Verfahrens einschließlich der Beschlußfassung über die Abtretungs- 
pflicht die örtlich beteiligte Distriktsverwaltungsbehörde beauftragen. Sind mehrere Distrikts- 
verwaltungsbehörden örtlich beteiligt, so kann er aus Zweckmäßigkeitsgründen das Verfahren 
bei einer von ihnen vereinigen. 
3. Die Pläne für die in Aussicht genommenen Arbeiten sind während einer Woche 
zu jedermanns Einsicht bei der Distriktsverwaltungsbehörde — sind Grundstücke im Bezirke 
mehrerer Distriktsverwaltungsbehörden beteiligt, bei jeder dieser Behörden — aufzulegen. 
Vom Beginne der Auflegungsfrist bis zum Schlusse der Verhandlungstagfahrt kann jeder 
Beteiligte schriftlich oder mündlich bei der Distriktsverwaltungsbehörde Einwendungen erheben. 
Zeit und Ort der Auflegung sowie die Frist und die Bestimmungen über die Erhebung von 
Einwendungen sind im Amtsblatt und auf ortsübliche Weise in den beteiligten Gemeinden 
bekannt zu machen. Nach Ablauf der Auflegungsfrist ist alsbald, nötigenfalls an Ort und 
Stelle, unter Zuziehung eines oder mehrerer Sachverständiger über den Plan, die Abtretungs- 
pflicht und die etwa erhobenen Einwendungen sowie über die Höhe der Entschädigungs- 
summe zu verhandeln. Die Ladung der Beteiligten zu dieser Tagfahrt hat im Amtsblatt 
und durch ortsübliche Bekanntmachung zu erfolgen und ist mit der öffentlichen Bekanntgabe 
über die Auflegung des Planes zu verbinden. Wenn die Auflegung bei mehreren Distrikts- 
verwaltungsbehörden erfolgt ist, der Demobilmachungskommissar aber gemäß Ziff. 2 nur 
eine Distriktsverwaltungsbehörde mit der Durchführung des Verfahrens beauftragt hat, so 
sind dieser sofort nach Ablauf der Auflegungsfrist die Pläne mit den etwa erhobenen Ein- 
wendungen zu übersenden. 
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