Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

Nr. 89. 1319 
XIII. Kosten des Verfahrens. 
§ 49. 
! Das Verfahren in Vermögensteuerangelegenheiten ist, soweit nicht die §§ 60, 85 
Besitz St Ges. ein anderes bestimmen, kosten-, gebühren= und stempelfrei (§ 79 der Besitzsteuer- 
AussBest.). Insbesondere ist das Rechtsmittelverfahren bis zum Abschlusse des Nach- 
prüfungsverfahrens (Art. 53 des Eink St Ges., § 68 der VollzVorschr. hierzu) und das 
Beschwerdeverfahren nach § 43 Abs. V dieser Vorschriften — also das Verfahren gemäß 
§ 38 Abs. 3 Satz 1, § 43 Abs. 2, § 44 Abs. 2, § 46 BesitzSt Ges. — mit der aus 
§ 60 des Gesetzes sich ergebenden Einschränkung kosten-, gebühren= und stempelfrei. 
I1 Die Kosten in Vermögensteuersachen sind nach Maßgabe des Art. 85 Eink St Ges. und 
und § 92 der Vollz Vorschr hierzu zu behandeln und zu verrechnen. 
  
München, den 28. November 1918. 
J. A. 
x. Klerkel.
	        
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