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mern Tabellen über den Normalstand der Juden einreichen. 4000
derselben, welche in Westpreußen „bettelnd oder das Landvolk bestehlend“
umherzogen, ließ er nach und nach über die polnische
Grenze bringen !). Der Handel mit rohem Leder und Garnzeugen
war ihnen seit 1764 im ganzen Umfang der Monarchie verboten,
und schon früher hatte man ihnen den Handel mit Wolle
und wollenen Waren untersagt. Durch Special-Ordre vom 29. Januor
1774 wurde diese Beschränkung auch auf die westpreußischen
Juden ausgedehnt. Ebenso entzog ihnen eine königliche Ordre vom
gleichen Jahre den Handel mit fremden Wollen-, Seiden- und
Baumwollenwaren. Ebensowenig gestattete ihnen Friedrich das
Wohnen auf dem platten Lande; „denn sie kultivieren nicht das
Land, sondern treiben commerce, und das gehört in die Städte. Auf
dem Lande soll kein commerce, sondern Ackerbau getrieben werden,
sonsten ist das eine verkehrte Wirtschaft“. Verpachtungen von Brauereien
und Brennereien an Juden auf dem Lande sollte die Kammer
sogleich aufheben und dieselben zu den Aemtern schlagen. Ueberhaupt
ging der große König von dem Grundsatz aus, den Städten Gewerbe
und Handel, dem platten Lande die Bestellung des Bodens als
Nahrungszweige zu sichern. So schreibt er den 10. April 1777:
„wie nun nicht zu leugnen steht, daß sowohl in denen Städten
als auch auf dem platten Lande dortiger Provinz noch verschiedene
Etablissements geschehen und vorgenommen werden können, so habt
Schutz-Privilegia ertheilt und selbige damit nach die Grenzstädte, die Netze und
Drewenz entlang verwiesen, mitten im Lande müßen aber dergleichen nicht etablirt
werden. Soust aber sollen selbige zu allen denen andern jüdischen Familien im
Lande obliegenden Abgaben und Praestandis gleichfalls gehalten sein. Mit fremden
Waaren, selbst in denen Vorstädten bei Danzig, muß selbigen zu handeln nicht
erlaubt sein, und ist es anjetzo, da nunmehr Preußen mit denen übrigen Provinzen
eln zusammenhängendes Land ausmacht, überhaupt eine fehlerhafte Einrichtung,
wenn zum Nachtheil derer Landes-Fabriken, die die Waren in eben der
Güte und Oualite als die auswärtige verfertigen und liefern, mit fremden Waaren
besonders von denen Juden zu handeln nachgegeben wind“.
1) Edict der Marienwerder'schen Kammer vom 1. März 1773;: „das keine
Bettel= und dergleichen sich herumtreibendes Judengesindel weder in den Städten,
noch auf denen selbst adelichen Dörsern geduldet, nochweniger ihnen auf den platten
Lande zum Nachtheil der städtischen Nahrung Handel zu treiben gestattet werden
oll“ Alle auf Starostel-, adeligen oder geistlichen Gütern angeseßenen Juden
Fswerden demgemäß aufgeforbert, sich alles Hausirens zu enthalten und sich binnen
zwei Monaten aus dem Lande zu begeben, zu solchem Ende sich von ihren Besitz-