Nr. 19.
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Bestimmungen
über den
Ersaßz (es Stenerwerts der ungehrauchten HFasirkartenstempelmarßen und
abgestempelten Fakrausweise.
Gemäß § 34 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes vom 8. April 1917 über die Besteuerung des
Personen- und Güterverkehrs werden für den Ersatz des Steuerwerts der beim Inkrafttreten dieses
Gesetzes in den Händen der Steuerpflichtigen vorhandenen ungebrauchten Fahrkartenstempelmarken
und versteuerten abgestempelten Fahrausweise folgende Bestimmungen getroffen:
A. 1. Ersatz wird nur geleistet, wenn er bis spätestens 31. Dezember 1918 bei einer zuständigen
2.
Stelle beantragt wird. Später eingehende Anträge bleiben unberücksichtigt.
Der Antrag auf Ersatz des Steuerwerts von Marken ist schriftlich oder mündlich bei
einer bisher zum Vertriebe von Fahrkartenstempelmarken zuständigen Amtsstelle unter
Überreichung der Marken zu stellen. Der Ersatz wird, nachdem die Stelle festgestellt
hat, daß die Marken echt und ungebraucht sind, ohne weitere Anweisung in Höhe des
Neunwerts der Marken geleistet. Die Amtsstelle kann verlangen, daß die Marken,
soweit sie nicht in unangebrochenen Bogen zu 100 Stück vorgelegt werden, in Reihen
von je 10 Stück unmittelbar nebeneinander und gegebenenfalls in Bogen von je 100 Stück
zu je 10 solcher unmittelbar untereinandergeordneten Reihen auf Papierbogen aufgeklebt,
überschießende Stücke aber lose überreicht werden, ferner daß jeder Papierbogen mit dem
Firmenstempel oder dem Namen des Antragstellers gekennzeichnet werde. "
Die gegen Ersatz des Steuerwerts zurückgenommenen und die bei den Amtsstellen
vorhandenen Fahrkartenstempelmarken sind bei den Amtsstellen in Gegenwart von zwei
Beamten, von denen einer tunlichst ein oberer Beamter sein soll, zu vernichten.
Auf die Erstattung des Steuerwerts der versteuerten abgestempelten Fahrausweise finden
die Bestimmungen des § 66 der Ausführungsbestimmungen zu dem Gesetze vom 8. April 1917
entsprechende Anwendung. ·
FütdienachdenBestimmungenuntcrA2vernichtetenStempelmarkenwerdenden
Landesregierungen die an die Reichsdruckerei entrichteten Herstellungskosten vom Reiche
vergütet.
Die Herstellungskosten sind in Anlage 7 zu den vvierteljährlichen Reichssteuer-
übersichten zu berechnen und in letzteren als besondere Verwaltungskosten, getrennt von
den gewöhnlichen, in Ansatz zu bringen.