Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

Nr. 18. 187 
III. 
Die Verordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung in Kraft. 
München, den 1. März 1918. 
Ludwig. 
v. Thelemann. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Generalsekretär: 
Ministerialrat Möller, 
Geheimer Rat. 
Königliche Verordnung, die Rechte der Angehörigen der militärpolizeilichen Nach= und Abschub- 
überwachungsstellen betreffend. 
TLudwig III. 
von Gottes Gnaden König von Bayern, Pfalzgraf bei Mhein, 
herzog von Bayern, Franken und in Schwaben usw. usw. 
Wir finden Uns bewogen, zu verordnen, was folgt: 
Den Angehörigen der militärpolizeilichen Nach= und Abschubüberwachungsstellen kommen 
in Ansehung der Überwachung des Nach= und Abschubverkehrs im Heimatgebiete die Be- 
fugnisse der Beamten des Polizei= und Sicherheitsdienstes und der Hilfsbeamten der Staats- 
anwaltschaft zu. 
München, den 2. März 1918. 
Ludwig. 
v. Thelemann. Dr. v. Crettreich. v. Bellingrath. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Chef der Zentralabteilung 
des Kriegsministeriums: 
v. Beckenbauer, 
Generalmajor z. D.
	        
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