188
Nr. 7413.
Bekanntmachung über die Befreiung von Termingeschäften in Baumwolle von der Reichs-
stempelabgabe.
fl. Staatsministerium der Finanzen.
Auf Grund des Gesetzes zur Anderung des Reichsstempelgesetzes vom 31. Oktober 1917
(RBl. S. 1013) hat der Bundesrat folgendes beschlossen:
Termingeschäfte in Baumwolle, die zwischen den ordentlichen Mitgliedern
des Bremer Vereins für Terminhandel in Baumwolle an der Baumwollbörse
in Bremen abgeschlossen werden (die sogenannten Ringgeschäfte), sind vom Umsatz-
stempel der Tarifnummer 4b des Reichsstempelgesetzes befreit.
München, den 6. März 1918.
J. A.
Auszug aus der Adels-Matrikel
des fHönigreichs.
In die Adels-Matrikel wurden eingetragen
für ihre Person als Ritter des Militär-Max-
Joseph-Ordens bei der Ritterklasse
am 25. Februar 1918 der Oberst und Kom-
mandeur des K. Infanterie-Leib-Regiments
Franz Ritter von Epp,
der Major, 1. Generalstabsoffizier einer
Heeresgruppe Karl Ritter von Prager,
am 2. März 1918 der Oberleutnant im
K. 16. Infanterie-Regiment Boptist Ritter
von Scheuring und
der Oberstleutnant und Chef des General-
stabs einer Armee Hermann Ritter von Lenz;
Staatsrat Dr. v. Günder.
für ihre Person als Ritter des Verdienst-
ordens der Bayerischen Krone bei der Ritter-
klasse
am 25. Februar 1918 der Präsident des
K. Landesversicherungsamtes Wilhelm Ritter
von Metz,
der Oberpostdirektor in Speyer Wilhelm
Ritter von Glaser,
am 2. März 1918 der Generalmajor und
Kommandeur des K. 6. Jufanterie-Regiments
Arnold Ritter von Möhl und
der Generalmajor z. D. und Kommandant
des Truppenübungsplatzes Hammelburg Oskar
Ritter von Etzel.