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ul Zur Festsetzung und Anweisung ist ein Formblatt — Beil. 1 — zu verwenden.
17 Die für die Anweisung erforderlichen Unterlagen sind auf dem einfachsten und kürzesten
Wege zu beschaffen. Von der Erholung von Familienstandszeugnissen, Geburtsurkunden,
gemeindlichen Bestätigungen u. dgl. ist abzusehen, wenn die Verhältnisse dem zur Fest-
setzung der Beihilfe zuständigen Beamten aus eigener Kenntnis oder sonst zuverlässig be-
kannt sind
9.
1 Die Zulage wird auch für die Zeit des Urlaubs und der Erkrankung gezahlt.
mAnderungen in den Verhältnissen des Beamten, die die Gewährung oder die Höhe
der Zulage beeinflussen, sind von dem Beamten alsbald der zur Anweisung der Zulage
zuständigen Behörde anzuzeigen. Fällt die Anderung auf den ersten Tag eines Monats,
so wird sie bereits von diesem Monat ab berücksichtigt. Anderungen, die sich nach dem
ersten Tage eines Monats ergeben, äußern ihre Wirkung erst vom nächsten Monat ab.
n Die Kriegteuerungszulagen bilden keinen Bestandteil des pensionsfähigen Dienst-
einkommens oder des Sterbegehalts. Sie können jederzeit widerrufen werden; ihre Aus-
zahlung unterbleibt mit dem Ablaufe des auf die Verfügung der Einstellung folgenden
Monats. »
II. Kinderzulagen.
10.
1 Zuraallgemeinen Zulage (Ziff. 5) erhält, wer Kinder zu unterhalten hat, noch Kinderzulagen.
. Zu berücksichtigen sind:
1. Kinder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr,
2. Kinder vom vollendeten 18. bis zum vollendeten 24. Lebensjahr, die sich noch in
der Schul= oder Berufsausbildung befinden,
3. ohne Rücksicht auf das Lebensalter die Kinder, die wegen körperlicher oder geistiger
Gebrechen erwerbsunfähig sind.
Die Kinderzulage beträgt für jedes Kind 120 —K jährlich.
11.
1 Die Kinderzulage entfällt, wenn das Kind ein eigenes Berufseinkommen von mindestens
50 im Monat hat. Sachbezüge (Einkünfte in Geldeswert) sind dabei nach den ört-
lichen Mittelpreisen anzuschlagen. Die einem Sohne, der zum Kriegsdienst eingerückt oder
im Sanitätsdienste tätig ist, von der Militärverwaltung in Natur oder Geld gewährte
Verpflegung bleibt außer Ansaz.