Nr. 21. 201
n Eine Unterbrechung der Schul- oder Berufsausbildung durch Einberufung zum Kriegs-
dienst ist ohne Einfluß auf den Bezug der Kinderzulage, soweit durch den Hinzutritt der
Kriegsbesoldung das eigene Berufseinkommen des Kindes nicht den Betrag von 50 .4
monatlich erreicht.
Al1 Beträgt das eigene Berufseinkommen des Kindes einschließlich einer etwaigen Kriegs-
besoldung weniger als 50 & im Monat, so wird die Kinderzulage mit dem Teilbetrage
gewährt, der zur Ergänzung dieses Einkommens auf 50 = erforderlich ist.
W Als Berufsausbildung gilt nicht die Ausbildung einer Tochter in Haushaltungsgeschäften
des elterlichen Haushalts.
12.
1. Zu den Kindern zählen neben den ehelichen Kindern auch die übrigen Kinder, die von
dem Beamten ganz oder vorwiegend unterhalten werden (Stiefkinder, an Kindes Statt angenommene
Kinder, uneheliche Kinder, ferner auch Pflegekinder, deren Unterhalt ohne Entgelt bestritten wird).
1 Ist die Ehefrau eines Beamten wegen Gebrechlichkeit oder nicht vorübergehender Krank-
heit pflegebedürftig, so kann der Beamte im Falle besonderen Bedürfnisses für seine Ehefrau
die Kinderzulage erhalten.
III. Kriegsteuerungsbeihilfen.
13.
1 Beamte und sonstige Personen (Ziff. 2, 3), die eine allgemeine Zulage (Zif. 5)
beziehen, erhalten, wenn ihr Diensteinkommen nicht mehr als 5500 J beträgt, noch eine
besondere Zulage (Kriegsteuerungsbeihilfe), die nach dem Diensteinkommen, dem Familien=
stand und der Gruppenzugehörigkeit (Ziff. 1) bemessen wird.
1 Die Kriegsteuerungsbeihilfe kann ausnahmsweise auch gewährt werden, wenn die all-
gemeine Zulage nicht bewilligt ist. Die Entscheidung hierüber bleibt den zuständigen
Staatsministerien im Benehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen vorbehalten.
14.
1 Die Kriegsteuerungsbeihilfen betragen jährlich
1. für die verheirateten Beamten
a) mit einem jährlichen Diensteinkommen bis zu 2700 .4
in der zweiten Gruppe 200 #,
in der dritten Gruppe 300 M,
in der vierten Gruppe 320 44,
in der fünften Gruppe 440 ",