246
III. Schlußbestimmungen.
§ 19.
Bei Eisenbetonbauwerken, deren Ausführung nach den bestehenden Vorschriften weder
der baupolizeilichen Genehmigung bedarf, noch durch Behörden von Amtswegen geleitet oder
beaufsichtigt wird, hat der Unternehmer vor Beginn der Bauarbeiten der Baupolizeibehörde
Anzeige zu erstatten, wenn nach den anerkannten Regeln der Baukunst die statische Sicher-
heit des Eisenbetonbauwerkes durch eine statische Berechnung nachgewiesen werden muß.
Wenn eine höhere technische Prüfung der Pläne vor der Anzeige nicht stattgefunden
hat, und wenn nach dem Ermessen der Baupolizeibehörde ungenügende Sicherheit des Bau-
werkes Gefahr für Personen oder fremdes Eigentum mit sich bringen könnte, kann die Bau-
polizeibehörde die Einreichung der in § 2 bezeichneten Bauvorlagen ganz oder zum Teil
verlangen.
Die Baupolizeibehörde ist berechtigt, den Beginn oder die Fortsetzung der Bauarbeiten
so lange zu untersagen, bis die Prüfung der Bauvorlagen vollzogen ist und bis die bei der
Prüfung sich ergebenden Beanstandungen behoben sind.
Zugleich mit der Anzeige ist die mit der Bauleitung betraute Person namhaft zu
machen, welche die Verantwortung durch unterschriftliche Erklärung zu übernehmen hat.
Die Baupolizeibehörde kann die als Bauleiter bestellte Person beanstanden, wenn diese
die für eine sichere Bauführung erforderliche Verlässigkeit nicht besitzt. Bis zur Behebung
des Anstandes kann die Inangriffnahme oder Fortsetzung der Bauarbeiten untersagt werden.
§20.
Verantwortlich für die Richtigkeit der im § 2 geforderten Vorlagen insbesondere der
statischen Berechnung, sowie für die Beachtung gegenwärtiger Vorschriften bei Aufstellung,
derselben ist der als Verfasser Unterzeichnete. ·
§21.
Der verantwortliche Bauleiter oder die vom ihm mit der Aufsicht auf die Ausführung
des Eisenbetonbauwerkes besonders beauftragte Person, neben diesen der Unternehmer und die
von ihm mit der örtlichen Aufsicht beau trigte Person haben durch unterschriftliche Erklärung
die Verantwortung zu übernehmen für die feste und sichere Ausführung des Eisenbetonbau-
werkes nach Maßgabe gegenwärtiger Vorschriften, ferner dafür, daß die fertigen Eisenbeton-
konstruktionsteile keine Beschädigungen bei Ausführung von Bauarbeiten anderer Art, insbe-
sondere von Installationsarbeiten, erleiden.