Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

Nr. 26. 267 
Absatz 3 des § 4 Buchstabe d erhält die Ziffer 2. 
2. Die Zuständigkeit der Stationen I. Klasse und Güterstationen des rechtsrheinischen 
Netzes, dann der Bahnhofverwaltung I. Klasse und der Güterverwaltung des pfälzischen 
Netzes der Staatseisenbahnen zur Erledigung von Entschädigungsansprüchen aus dem Fracht- 
vertrag gemäß § 7 Ziffer 1 wird hiemit bei Sendungen des innerbayerischen Verkehrs auf 
den Betrag von 100 A für die Sendung erweitert und auf Sendungen des internationalen 
Verkehrs, die den Betrag von 10 — für die Sendung nicht übersteigen, ausgedehnt. 
Ferner wird die hienach den Stationen und Bahnhosverwaltungen I. Klasse eingeräumte 
Zuständigkeit künftig auch den Stationen II. Klasse im rechtsrheinischen Netze und den 
Bahnhofverwaltungen II. Klasse im pfälzischen Netze der Staatseisenbahnen übertragen. 
In § 7 ist daher im Eingang nach „Stationen I.“ und nach „Bahnhofverwaltungen I." 
einzuschalten: „und II.". Die gleiche Einschaltung ist im Hinblick hierauf auch in § 4 
Buchstabe d Ziffer 1 und 3 (neu 2) nach „Stationen I.“ vorzunehmen. Ferner sind im 
Eingang der Ziffer 1 die Worte „die Sendungen der Eisenbahnverkehrsordnung unterliegen 
und“ zu streichen. In Ziffer 1 Buchstabe a ist die Zahl 50 zu ersetzen durch „100“ 
und in Ziffer 1 Buchstabe b nach den Worten: „bei Sendungen des deutschen Wechsel- 
verkehrs“ einzufügen: „sowie des internationalen Verkehrs". 
München, den 2. April 1918. 
v. Seidlein. 
Nr. 7/Bmo I. 
Bekanntmachung, betreffend Anderung des Militärtarifs für Eisenbahnen. 
fl. Staatsministerinm für Verkehrsangelegenheiten und 4l. Kriegsministerinm. 
Unter den Eingangsbestimmungen zum Militärtarif für Eisenbahnen 
wird als neue Ziffer 3 nachgetragen: 
3. Bis auf weiteres wird neben allen Sätzen des Tarifs ein Zuschlag von 10 vom 
Hundert erhoben. 
Die Anderung tritt vom 1. April 1918 ab in Kraft. 
München, den 13. April 1918. 
v. Seidlein. v. Hellingrath.
	        
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