Nr. 26. 267
Absatz 3 des § 4 Buchstabe d erhält die Ziffer 2.
2. Die Zuständigkeit der Stationen I. Klasse und Güterstationen des rechtsrheinischen
Netzes, dann der Bahnhofverwaltung I. Klasse und der Güterverwaltung des pfälzischen
Netzes der Staatseisenbahnen zur Erledigung von Entschädigungsansprüchen aus dem Fracht-
vertrag gemäß § 7 Ziffer 1 wird hiemit bei Sendungen des innerbayerischen Verkehrs auf
den Betrag von 100 A für die Sendung erweitert und auf Sendungen des internationalen
Verkehrs, die den Betrag von 10 — für die Sendung nicht übersteigen, ausgedehnt.
Ferner wird die hienach den Stationen und Bahnhosverwaltungen I. Klasse eingeräumte
Zuständigkeit künftig auch den Stationen II. Klasse im rechtsrheinischen Netze und den
Bahnhofverwaltungen II. Klasse im pfälzischen Netze der Staatseisenbahnen übertragen.
In § 7 ist daher im Eingang nach „Stationen I.“ und nach „Bahnhofverwaltungen I."
einzuschalten: „und II.". Die gleiche Einschaltung ist im Hinblick hierauf auch in § 4
Buchstabe d Ziffer 1 und 3 (neu 2) nach „Stationen I.“ vorzunehmen. Ferner sind im
Eingang der Ziffer 1 die Worte „die Sendungen der Eisenbahnverkehrsordnung unterliegen
und“ zu streichen. In Ziffer 1 Buchstabe a ist die Zahl 50 zu ersetzen durch „100“
und in Ziffer 1 Buchstabe b nach den Worten: „bei Sendungen des deutschen Wechsel-
verkehrs“ einzufügen: „sowie des internationalen Verkehrs".
München, den 2. April 1918.
v. Seidlein.
Nr. 7/Bmo I.
Bekanntmachung, betreffend Anderung des Militärtarifs für Eisenbahnen.
fl. Staatsministerinm für Verkehrsangelegenheiten und 4l. Kriegsministerinm.
Unter den Eingangsbestimmungen zum Militärtarif für Eisenbahnen
wird als neue Ziffer 3 nachgetragen:
3. Bis auf weiteres wird neben allen Sätzen des Tarifs ein Zuschlag von 10 vom
Hundert erhoben.
Die Anderung tritt vom 1. April 1918 ab in Kraft.
München, den 13. April 1918.
v. Seidlein. v. Hellingrath.