Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

Nr.  26.  267

Absatz  3  des  §  4  Buchstabe  d  erhält  die  Ziffer  2.

2.  Die  Zuständigkeit  der  Stationen  I.  Klasse  und  Güterstationen  des  rechtsrheinischen
Netzes,  dann  der  Bahnhofverwaltung  I.  Klasse  und  der  Güterverwaltung  des  pfälzischen
Netzes  der  Staatseisenbahnen  zur  Erledigung  von  Entschädigungsansprüchen  aus  dem  Frachtvertrag
  gemäß  §  7  Ziffer  1  wird  hiemit  bei  Sendungen  des  innerbayerischen  Verkehrs  auf
den  Betrag  von  100  A  für  die  Sendung  erweitert  und  auf  Sendungen  des  internationalen
Verkehrs,  die  den  Betrag  von  10  —  für  die  Sendung  nicht  übersteigen,  ausgedehnt.

Ferner  wird  die  hienach  den  Stationen  und  Bahnhosverwaltungen  I.  Klasse  eingeräumte
Zuständigkeit  künftig  auch  den  Stationen  II.  Klasse  im  rechtsrheinischen  Netze  und  den
Bahnhofverwaltungen  II.  Klasse  im  pfälzischen  Netze  der  Staatseisenbahnen  übertragen.

In  §  7  ist  daher  im  Eingang  nach  „Stationen  I.“  und  nach  „Bahnhofverwaltungen  I."
einzuschalten:  „und  II.".  Die  gleiche  Einschaltung  ist  im  Hinblick  hierauf  auch  in  §  4
Buchstabe  d  Ziffer  1  und  3  (neu  2)  nach  „Stationen  I.“  vorzunehmen.  Ferner  sind  im
Eingang  der  Ziffer  1  die  Worte  „die  Sendungen  der  Eisenbahnverkehrsordnung  unterliegen
und“  zu  streichen.  In  Ziffer  1  Buchstabe  a  ist  die  Zahl  50  zu  ersetzen  durch  „100“
und  in  Ziffer  1  Buchstabe  b  nach  den  Worten:  „bei  Sendungen  des  deutschen  Wechselverkehrs“
  einzufügen:  „sowie  des  internationalen  Verkehrs".

München,  den  2.  April  1918.
v.  Seidlein.

Nr.  7/Bmo  I.
Bekanntmachung,  betreffend  Anderung  des  Militärtarifs  für  Eisenbahnen.
fl.  Staatsministerinm  für  Verkehrsangelegenheiten  und  4l.  Kriegsministerinm.

Unter  den  Eingangsbestimmungen  zum  Militärtarif  für  Eisenbahnen
wird  als  neue  Ziffer  3  nachgetragen:
3.  Bis  auf  weiteres  wird  neben  allen  Sätzen  des  Tarifs  ein  Zuschlag  von  10  vom
Hundert  erhoben.

Die  Anderung  tritt  vom  1.  April  1918  ab  in  Kraft.
München,  den  13.  April  1918.

v.  Seidlein.  v.  Hellingrath.