Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

Nr. 28. 273 
B. Einmalige Kriegsteuerungszulage. 
3. 
Verheiratete Beamte, die außerhalb ihres Wohnorts militärische Dienste leisten, erhalten 
eine einmalige Kriegsteuerungszulage von 200 & und für jedes Kind 20 M. 
n Verheiratete Beamte, die an ihrem Wohnort militärische Dienste leisten, erhalten eine 
einmalige Zulage von 100 und für jedes Kind 20 —. Ziff. 20 Abs. II der Ministeiial- 
bekanntmachung vom 23. März 1918 findet hier keine Anwendung. 
z. Die ledigen Beamten erhalten die einmalige Kriegsteuerungszulage nicht. 
4. 
1 Ob die vorstehend unter Ziff. 3 Abs. II und III festgesetzten Abweichungen von den 
Bestimmungen der Ministerialbekanntmachung vom 23. März 1918 Platz greifen, bemißt 
sich nach den am 1. Januar 1918 gegebenen Verhältnissen. 
II Wenn diese Verhältnisse in der Zeit vom 1. Jannar bis 1. April 1918 sich geändert 
haben, so erhält der Beamte die einmalige Zulage nach den für ihn günstigsten Bestim- 
mungen. 
C. Gemeinsame Bestimmungen. 
5. 
1 Soweit in dieser Bekanntmachung nichts Gegenteiliges bestimmt ist, finden die Vor- 
schriften der Ministerialbekanntmachung vom 23. März 1918 entsprechende Anwendung. 
n Beamte, die kriegsgefangen oder vermißt sind, werden den Beamten gleichgeachtet, die 
außerhalb ihres Wohnorts militärische Dienste leisten. 
6. 
1 Die Kriegsteuerungsbezüge sind, soweit die zu ihrer Festsetzung erforderlichen Grund- 
lagen bereits bekannt sind, von Amts wegen anzuweisen. 
Im übrigen ist den Beamten überlassen, die Gewährung der Kriegsteuerungsbezüge 
bei der Heimatdienststelle zu beantragen. 
Sie haben dabei anzugeben: 
a) ihren Dienstgrad und Truppenteil, 
b) ob sie im mobilen oder immobilen Verhältnis stehen und letzterenfalls, ob sie an 
ihrem Wohnort oder außerhalb desselben militärische Dienste leisten, 
J) den für die Festsetzung der Kriegsteuerungsbezüge maßgebenden Familienstand. 
m# Jede Anderung in den angegebenen Verhältnissen ist unverzüglich der Heimatdienststelle 
mitzuteilen.
	        
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