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Der Verkauf der Frachtzettelblöcke erfolgt ausschließlich durch die Rentämter. Die aus-
gegebenen Blöcke sind (für jeden Betriebsunternehmer mit 1 beginnend) fortlaufend zu num-
merieren und die Nummern in die dafür vorgesehene Spalte des Merkbuchs einzutragen.
Ebenso ist die Rückgabe unter Eintragung der Nummer der zurückgegebenen Blöcke in der
hierzu bestimmten Spalte des Buches zu vermerken. Ist ein Block, weil er noch leere Blätter
enthielt, dem Unternehmer zurückgegeben worden, so ist die Wiederaushändigung in der Be-
merkungsspalte ersichtlich zu machen. Werden ausgegebene Blöcke nicht in angemessener Zeit
zurückgeliefert, so sind von Zeit zu Zeit über die Aufbrauchung Nachforschungen anzustellen.
Betriebe, denen die Entrichtung der Abgabe im Wege der Abfindung gestattet ist, sind
in eine besondere Abteilung des Merkbuchs einzutragen. Auf Grund der Eintragung ist
die rechtzeitige Entrichtung der Abfindungssumme zu überwachen.
3. Die Rentämter haben die Zahl der von den Betriebsunternehmern bei ihnen be-
stellten Frachtzettelblöcke (§ 40 Abs. 2 Satz 3 der Ausführungsbestimmungen des Bundesrats)
k anzuzeigen; diese bezieht die Blöcke von der Reichsdruckerei und
weist die Kreiskasse zur vorschußweisen Zahlung der Kosten an. Die Rentämter ziehen
die Kosten von den Bestellern ein und übermitteln die eingehobenen Beträge der Kreiskasse.
Der Preis beträgt bis auf weiteres 3 für das Stück
4. Erfolgt die Beförderung auf Grund veröffentlichter Tarife und ist die Abgabe in
diese eingerechnet (§ 7 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes), so ist im Frachtzettelblock und zwar
sowohl im Stammabschnitt A wie im Abschnitt B von einer besonderen Berechnung der
Abgabe abzusehen und der Vordruck: „Hiervon sind 7 v. H. als Reichsabgabe mit ... Mark
.. Pfennig zu entrichten“ unausgefüllt zu lassen. In der Nachweisung Muster 12 ist
der Gesamtbetrag des die Abgabe in sich schließenden Beförderungspreises aufzuführen und
hiervon die Abgabe nach 7/107 des die Abgabe einschließenden Beförderungspreises zu be-
rechnen. Der Vordruck zum Muster 12 ist gegebenenfalls entsprechend zu ändern (vgl. das
anliegende Muster 3).
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der Regierungsfi
V. Buchführung, Verrechuung und Ablieferung.
1. Das Einnahmebuch ist nach dem den Ausführungsbestimmungen des Bundesrats
beigegebenen Muster 13, das Anmeldungsbuch nach dem Muster 14 zu führen. In das
Einnahmebuch und das Anmeldungsbuch sind sowohl die von den Steuerstellen selbst ein-
gehobenen wie die an sie abgelieferten Beträge (vgl. II 6) einzutragen.
2. Die Einnahmeergebnisse sind monatlich und vierteljährlich zusammenzustellen und
in die monatlichen und vierteljährlichen allgemeinen Reichssteuerübersichten nach Maßgabe
der für die Aufstellung dieser Übersichten geltenden Vorschriften (Zentralblatt für das Deutsche
Reich 1910 S. 352, GVBl. 1917 S. 103) aufzunehmen.