Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

Nr. 40. 329 
Anlage 1. 
Gewährung von Kriegsteuerungsbeihilfen für Beamte des Ruhestandes 
und Hinterbliebene von Beamten. 
I. Voraussetzungen und Höhe dieser Beihilfen. 
1. Den Beamten im Ruhestand und den Beamtenhinterbliebenen (Witwen und Doppel- 
waisen) werden, sofern ihr Gesamteinkommen die nachstehend bezeichneten Beträge nicht übersteigt, 
sortlaufende Kriegsteuerungsbeihilfen gewährt. Diese Kriegsteuerungsbeihilfen setzen sich bei den 
Beamten im Ruhestand und den Beamtenwitwen aus der allgemeinen Beihilfe und gegebenenfalls 
den Kinderzulagen zusammen. # · · 
Die allgemeine Beihilfe wird den Beamten im Ruhestand und den Beamtenwitwen in ver- 
schiedenen, nach der Höhe ihres Einkommens abgestuften Sätzen gewährt und zwar 
a) den ledigen Beamten im Ruhestande, dann Beamtenwitwen, die keine Kinder zu 
unterhalten haben, bis zur Erreichung eines Jahresgesamteinkommens von 4452 
b) den Beamtenwitwen, die Kinder zu unterhalten haben, bis zur Erreichung 
  
eines Jahresges on . . . · . . .6552.« 
c)denverheiratetenVeamtenimRuhestande,biszurErreichungeinesJahres- 
8352 MA 
gesamteinkommens von . . .·. . . . . . 
2. Als Kinderzulage erhalten für Kinder, bei denen die nachstehend unter Ziff. II Nr. 5 
bezeichneten Voraussetzungen gegeben sind, 
a) die Beamten im Ruhestande monatlich 7 .X für jedes Kind, 
b) die Beamtenwitwen monatlich 9 .¾ für jedes Kind. » « 
Diese Kinderzulagen werden bis zu einem höheren Jahresgesamteinkommen als die allgemeinen 
Beihilfen gewährt, nämlich den Beamten im Ruhestande noch bei einem Gesamtjahreseinkommen 
von 8700 “ und den Beamtenwitwen noch bei einem Jahresgesamteinkommen von 7500 .4. 
3. Ledige und unversorgte minderjährige Doppelwaisen erhalten eine Kriegsteue- 
rungsbeihilfe von monatlich 10 #, bis zur Erreichung eines Jahresgesamteinkommens von 720 4 
ledige, unversorgte Doppelwaisen, die volljährig und erwerbsunfähig sind, eine 
Kriegsteuerungsbeihilfe von monatlich 12 44, bis zur Erreichung eines Jahresgesamt- 
einkommens von# . - · — -««—,-.· -.- - -13.44s·-«s 
4. Der Antrag auf eine Kriegsteuerungsbeihilfe ist bei der staatlichen Behörde (Kasse) ein- 
zureichen, die den Ruhegehalt oder den sonstigen Pensionsbezug des Antragstellers oder der Antrag- 
tellerin oder etwaige Unterstützungen auszuzahlen hat, falls solche den Beteiligten angewiesen werden. 
An . . 1. . 
mcgäknfcdzixensiBsseatkttärwerden die verwitweten und geschiedenen Beamten, die keinen eigenen Haushalt 
führen und keine Kinder zu unterhalten haben, gleichgeachtet. Die lidigen, die verwitweten und die geschiedenen 
Beamten sowie die Beamtenwitwen, die nachweislich eiwerbsunfähige, d h. im Sinne des § 1255 der Reichs- 
versicherungsordnung invalide Eltern, Großeltern oder Geschwister ganz oder vorwiegend unterhalten, bekommen die 
gleiche allgemeine Beihilfe wie die Beamtenwitwen, die Kinder zu unterhalten haben. Das gleiche gilt für ledige, 
verwirwete und geschiedene Beamte im Rubestande und Beamtenwitwen, die einen eigenen Haushalt führen oder 
Kinder zu unterhalten haben, auch wenn bei diesen Kindern die in Ziff 11 Nr. 5 bezeichneten Voraussetzungen nicht 
vorliegen. Ein „eigener Haushalt“ ist bei solchen Personen als gegeben zu erachten, dic eine Wohnung mit eigener 
Geräteausstattung besitzen, eigene Küche führen, und eine Person unterhalten, die durch die Besorgung der Haus- 
wirtschaft ausschließlich oder vorwiegend in Anspruch genommen ist. Dabei ist bei weiblichen Beamten im Nuhe- 
stand und bei Beamtenwitwen von dem Erfordernis. daß eine Person unterhalten wird, die durch die Besorgung 
ihrer Hauswirtschaft ausschließlich oder vorwiegend in Anspruch genommen ist, abgesehen worden. Zu den Kindern 
im Sinne vorstehender Bestimmungen zählen auch Stiefkinder, an Lindesstatt angenommene Kinder, uneheliche 
Kinder und Pflegekinder, vorausgesetzt, daß sie von dem Beamten oder der Beamtenwitwe ganz oder überwiegend 
unterhalten werden. Den Beamten im Ruhestande wird die Kinderzulage auch für ihre Ehefrau gewährt, wenn 
diese wegen Gebrechlichkeit oder nichtvorübergehender Krankhceit pflegebedürftig ist. 
Verheiratete weibliche Beamte im Ruhestand erhatten nur dann die allgemeine Beihilfe der verheirateten 
Beamten (oben Ziff. 1 Nr. 1c), wenn sie den Unterhalt des Ehemanns bestreiten. Führen sie einen eigenen 
Haushalt oder haben sie nur Kinder zu unterhalten oder gewähren sie erwerbsunfähigen Eltern, Großeltern oder 
Geschwistern den Unterhalt, so erhalten sie die allgemeine Beihilfe nach obiger Ziff. 1 Nr. 1 Alle übrigen 
weiblichen Beamten im Ruhestande, gleichviel ob verheiratet, verwitwet oder ledig, erhalten die allgemeine Beihilfe 
nach obiger Ziff. 1 Nr. 1a 
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