Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

Nr. 41. 337 
oder der Verkaufstelle, bei der er die Fahrkarte gelöst hat, der Fahrpreis zurückerstattet. Im 
Falle der Ausgabe der Fahrkarte durch den Wagenführer erstattet den Fahrpreis die nächst- 
gelegene Postanstalt der Motorpostlinie. 
Der Fahrpreis kann auch für den Fall erstattet werden, daß der Reisende an der 
Fahrt, zu der die Fahrkarte berechtigt, nicht teilnehmen kann. 
Die Erstattung erfolgt gegen Rückgabe der Fahrkarte und gegen Bescheinigung mit 
demjenigen Betrage des Fahrpreises, der von dem Reisenden für die nicht zurückgelegte 
Strecke erhoben wurde. 
10. Im § 11 werden im Abs. 10 Zeile 1 statt der Worte „Die Mitnahme von 
Hunden oder kleinen Tieren“ die Worte „Die Mitnahme von Hunden, ferner von kleinen 
Tieren“ gesetzt. 
11. Im § 12 erhält der Absatz 1 folgende Fassung: 
Der Reisende kann Gepäck bis zu einem Gesamtgewichte von 15 kg zur Beförderung 
als Reisegepäck aufgeben. Reisegepäck zu einem höheren Gewichte wird nur nach Maßgabe 
des verfügbaren Laderaums zur Beförderung angenommen. 
12. Im § 12 wird im Abs. 2 hinter dem Wort „Ausfsicht“ eingefügt: 
„und Haft“ 
13. Im § 12 werden Abs. 10 mit 12 (einschl. der Ber. in Gl. 1914 S. 116) 
wie folgt gefaßt: 
An Gepäckgebühr sind zu entrichten: 
1. auf den ständigen Linien: 
a) bei Entfernungen bis 25 km und einem Gewichte bis zu 15 kg 30 Pf. 
für jede weiteren 5 kg 20 Pf. 
b) bei Entfernungen über 25 km und einem Gewichte bis zu 15 kg 50 Pf. 
für jede weiteren 5 kg 30 Pfl. 
2. auf den Sommerlinien: 
ohne Unterschied des Gewichts für jede angefangenen 5 km 40 Pf. Fahrräder 
werden als Reisegepäck nur nach Maßgabe des verfügbaren Raumes und auf Gefahr 
des Reisenden angenommen. Die Beförderungsgebühr für ein Fahrrad beträgt: 
auf ständigen Linien: bei Entfernungen bis 25 km 50 Pf. 
v „ über 25 km 80 Pf. 
auf Sommerlinien: für jede angefangenen 5 km 40 Pf. 
Das Reisegepäck wird nur für die Fahrt und die Strecke angenommen, 
für die der Reisende eine Fahrkarte gelöst hat. 
14. Im § 14 wird in Abs. 1 unter Ziff. 3 das Wort „etwa“ sstich. 
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