Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1877. (11)

—  358  —

Gegen  einen  anderen  Rechtsnachfolger  desjenigen,  welchem  gegenüber  die
anfechtbare  Handlung  vorgenommen  ist,  findet  die  gegen  den  letzteren  begründete
Anfechtung  statt:

1.  wenn  ihm  zur  Zeit  seines  Erwerbes  bekannt  war,  daß  der  Gemeinschuldner
  die  Rechtshandlung  in  der  Absicht  vorgenommen  hatte,  seine
Gläubiger  zu  benachtheiligen;

2.  wenn  er  zu  den  im  §.  24  Nr.  2  genannten  Personen  gehört  und
nicht  beweist,  daß  er  zur  Zeit  seines  Erwerbes  von  den  Umständen,
welche  die  Anfechtung  gegen  den  Rechtsvorgänger  begründen,  keine
Kenntniß  hatte.

§.  34.

Das  Anfechtungsrecht  verjährt  in  einem  Jahre  seit  der  Eröffnung  des
Verfahrens.

Vierter  Titel.
Aussonderung.

§.  35.

Die  Ansprüche  auf  Aussonderung  eines  dem  Gemeinschuldner  nicht  gehörigen
  Gegenstandes  aus  der  Konkursmasse  auf  Grund  eines  dinglichen  oder
persönlichen  Rechts  bestimmen  sich  nach  den  außerhalb  des  Konkursverfahrens
geltenden  Gesetzen.

§.  36.

Der  Verkäufer  oder  Einkaufskommissionär  kann  Waaren,  welche  von  einem
anderen  Orte  an  den  Gemeinschuldner  abgesendet  und  von  dem  Gemeinschuldner
noch  nicht  vollständig  bezahlt  sind,  zurückfordern,  sofern  nicht  dieselben  schon
vor  der  Eröffnung  des  Verfahrens  an  dem  Orte  der  Ablieferung  angekommen
und  in  den  Gewahrsam  des  Gemeinschuldners  oder  einer  anderen  Person  für
ihn  gelangt  sind.

Die  Bestimmungen  des  §.  15  finden  Anwendung.

§.  37.
Die  Ehefrau  des  Gemeinschuldners  kann  Gegenstände,  welche  sie  während
der  Ehe  erworben  hat,  nur  in  Anspruch  nehmen,  wenn  sie  beweist,  daß  dieselben
nicht  mit  Mitteln  des  Gemeinschuldners  erworben  sind.

§.  38.

Sind  Gegenstände,  deren  Aussonderung  aus  der  Konkursmasse  hätte  beansprucht
  werden  können,  vor  der  Eröffnung  des  Verfahrens  von  dem  Gemeinschuldner
  oder  nach  der  Eröffnung  des  Verfahrens  von  dem  Verwalter  =ver
äußert  worden,  so  ist  der  Aussonderungsberechtigte  befugt,  die  Abtretung  des
Rechts  auf  die  Gegenleistung,  soweit  diese  noch  aussteht,  zu  verlangen.  Er  kann
die  Gegenleistung  aus  der  Masse  beanspruchen,  soweit  sie  nach  der  Eröffnung
des  Verfahrens  zu  derselben  eingezogen  worden  ist.